Betrieb von Einzelfahrzeugen Erlaubnis

    Die Erlaubnis für den Betrieb von Einzelfahrzeugen beantragen

    Hinweise für Köln

    Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung existiert, müssen sie die Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragen, bevor das Fahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen werden kann.

    Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung existiert, müssen sie die Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragen, bevor das Fahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen werden kann.

    Beschreibung

    Hinweise für Köln

    Die Allgemeine Betriebserlaubnis wird für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge dem Hersteller, nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung, allgemein erteilt.

    Eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) wird immer dann benötigt, wenn ein Fahrzeug einzeln oder in Kleinserienproduktion hergestellt wurde, es sich um ein selbst konstruiertes Fahrzeug handelt oder es ohne EG-Typgenehmigung aus dem Ausland importiert wurde. Auch ein schon stillgelegtes Fahrzeug, das nach Ablauf von sieben Jahren aus dem Verkehrsregister gelöscht wurde und eine neue Zulassung erhalten soll, benötigt zwingend eine Einzelbetriebserlaubnis. Die Einzelbetriebserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses.

    Die Betriebserlaubnis ist, zusammen mit dem amtlichen Kennzeichen, Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Eine Betriebserlaubnis ist eine Bestätigung, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht.

    Sie wird für typgenehmigte Fahrzeuge vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt und für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung von der Zulassungsbehörde als Einzelgenehmigung erteilt.

    Für Fahrzeuge, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, muss die Betriebserlaubnis beantragt werden. Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt oder entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam. Wann die Betriebserlaubnis erlischt, regeln § 19 Absatz 2 und Absatz 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Werden Änderungen vorgenommen, durch die

    1. die Fahrzeugart geändert wird,

    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (technische Mängel) oder

    3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird,

    erlischt die Betriebserlaubnis.

    Des Weiteren erlischt die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug, wenn für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, dieser jedoch nicht nachgekommen wurde oder wenn Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet wurden.

    Betriebserlaubnisse, die für Dienstfahrzeuge erteilt wurden, sind stets Einzelerlaubnisse und gelten nur für die Verwendung des Fahrzeugs als Dienstfahrzeug.

    Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar; außerdem kann die Zulassungsbehörde den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln.

    Von der zuständigen Zulassungsbehörde wird auf Antrag

    • für Neufahrzeuge eine Einzelgenehmigung auf der Grundlage eines Gutachtens gem. § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV),
    • für Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis auf Grundlage eines Gutachtens gem. § 21 StVZO (oder § 19 Abs. 2 StVZO) erteilt.

    Ein Antrag nach § 13 EG-FGV ist zu stellen, wenn es sich um die erstmalige Zulassung eines Neufahrzeuges der Klassen M (u. a. PKW, Wohnmobile), N (u. a. LKW, Sattelzugmaschinen) und O (Anhänger) handelt, für das keine EG-Typgenehmigung (COC-Bescheinigung) vorliegt.

    Für die Zulassung aller übrigen neuen oder gebrauchten Fahrzeuge für die keine EG-Typgenehmigung (COC-Bescheinigung) vorliegt, ist eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO zu beantragen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Veränderungen am Fahrzeug (z. B. Gasanlageneinbau, Fahrwerksänderungen) ein Gutachten nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 StVZO vom amtlich anerkannten Sachverständigen erhalten haben, da auch hier die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug erloschen ist und somit neu erteilt werden muss.

    Sie möchten ein Neufahrzeug zulassen, das technisch verändert wurde und eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV von einer Prüforganisation erhalten hat?

    Bitte beachten Sie: Für dieses Anliegen benötigen Sie einen Termin.

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    Technisch geändert am 19.09.2022

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    Deutsch

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    Version

    Technisch geändert am 02.10.2024

    Sprache

    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Stadt Köln

    Adresse

    Hausanschrift

    Max-Glomsda-Str. 4

    51105 Köln

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49221/221-26520

    E-Mail: kfz-zulassung@stadt-koeln.de

    Version

    Technisch geändert am 23.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

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    Kfz-Zulassungsstelle Köln

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    Max-Glomsda-Straße 4

    51105 Köln

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    Telefon Festnetz: 0221 / 221-26635

    Fax: 0221 / 221-26435

    E-Mail: kfz-zulassung@stadt-koeln.de

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Köln

    Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV

    • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Prüforganisation gem. § 21 StVZO oder Abnahmebestätigung einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieurs einer zugelassenen Prüforganisation
    • Personalausweis/Reisepass des Antragstellers (Hinweis: Der Antragsteller und der spätere Halter des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein)
    • bei juristischen Personen: Kopie des Gewerberegisterauszuges
    • ggf. Nachweis der Verfügungsberechtigung

    Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO

    • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Prüforganisation gem. § 21 StVZO oder Abnahmebestätigung einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieurs einer zugelassenen Prüforganisation
    • evtl. bereits vorhandene Zulassungsbescheinigung/ Fahrzeugschein (auch ausländische)
    • Personalausweis/Reisepass des Antragstellers (Hinweis: Der Antragsteller und der spätere Halter des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein)
    • bei juristischen Personen: Kopie des Gewerberegisterauszuges
    • ggf. Nachweis der Verfügungsberechtigung
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
      Wenn diese nicht vorhanden ist, benötigen Sie eine Bestätigung der Händler- oder Herstellerfirma, dass keine Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt wurde. Zusätzlich benötigen Sie einen Verfügungsnachweis, zum Beispiel die Rechnung oder den Kaufvertrag.
    • Gutachten nach § 13 Einzelgenehmigung Fahrzeuggenehmigungsverordnung
      ausgestellt durch eine technische Prüforganisation, bestehend aus: Rechtsakte, technisches Datenblatt und Genehmigungsbogen
    • Versicherungsbestätigung
      durch Vorlage einer sogenannten elektronischen Versicherungsbestätigungs-Nummer einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
    • Personalausweis oder Pass
    • Vollmacht bei Vertretung
      zusätzlich Personalausweis oder Pass der vertretenden Person
    • Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
      bei Nutzung des Fahrzeuges als Firmenfahrzeug
    • Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten oder des Vormundes und deren Ausweisdokumente
      Die Zulassung des Fahrzeuges auf eine minderjährige Person ist nur zulässig aus steuerlichen Gründen aufgrund einer Schwerbehinderung des minderjährigen Kindes oder wenn das minderjährige Kind in Besitz einer für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes
      wenn es sich um ein Neufahrzeug gemäß § 13 Einzelgenehmigung Fahrzeuggenehmigungsverordnung aus einem Land außerhalb der Europäischen Union handelt.
    • SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer

    Formulare

    Hinweise für Köln

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Köln

    Ein selbst konstruiertes Fahrzeug oder der Import eines Fahrzeugs, welches noch nie im europäischen Wirtschaftsraum (EWG) homologiert wurde, soll in Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden.

    Der bzw. die Antragstellende ist über das Fahrzeug verfügungsberechtigt oder ist vom Verfügungsberechtigten beauftragt.

    Ein selbst konstruiertes Fahrzeug oder der Import eines Fahrzeugs, welches noch nie im europäischen Wirtschaftsraum (EWG) homologiert wurde, soll in Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden.

    Der bzw. die Antragstellende ist über das Fahrzeug verfügungsberechtigt oder ist vom Verfügungsberechtigten beauftragt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Köln

    • Sie beantragen ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen
    • Sie reichen das Gutachten zusammen mit den weiteren Unterlagen bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde ein.
    • Diese erstellt bzw. ändert dann die Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) oder vermerkt mit Siegel auf dem Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV oder Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO, dass die Betriebserlaubnis erteilt wurde.
    • Sie beantragen ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen
    • Sie reichen das Gutachten zusammen mit den weiteren Unterlagen bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde ein.
    • Diese erstellt bzw. ändert dann die Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) oder vermerkt mit Siegel auf dem Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV oder Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO, dass die Betriebserlaubnis erteilt wurde.

    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Die Angabe der Gebührenhöhe bezieht sich ausschließlich auf die Standardgebühr. Gebühren können variieren, je nachdem wie sie sich zusammensetzen und wie sie auf den Einzelfall anzuwenden ist.

    • Ausnahmegenehmigung: 39,50 Euro
    • Allgemeine Zulassungsgebühr: 30,00 Euro
    • Abruf der Fahrzeugdaten: 15,30 Euro
    • Wunschkennzeichen: 10,20 Euro zuzüglich 2,60 Euro bei vorheriger Reservierung

    Die Gebühren zahlen Sie bitte ausschließlich bargeldlos, also mit EC- oder Kreditkarte.

    Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an. Kennzeichen bekommen Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellerfirmen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Köln

    Die Betriebserlaubnis gilt nur in Deutschland. Der Nachweis der Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug wird durch die Zulassungsbescheinigung Teil I geführt. Diese muss der Fahrzeugführer mitführen. Ebenso muss der Führer des Fahrzeugs für am Fahrzeug ein- oder angebaute Teile den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung mitführen. Erfolgt die Abnahme der Änderung auf der Grundlage einer Erlaubnis, einer Genehmigung oder eines Teilegutachtens, ist hierüber ein entsprechender Nachweis mit Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Auflagen mitzuführen. Von dieser Mitführpflicht ist der Fahrzeugführer dann befreit, wenn ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugschein erfolgt ist.

    Ist die Betriebserlaubnis erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Kurzzeitkennzeichen an Fahrzeugen, die keinem genehmigten Typ angehören, dürfen nur bei Fahrten zu den vorgenannten Zwecken im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurückgeführt werden.

    Die Betriebserlaubnis gilt nur in Deutschland. Der Nachweis der Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug wird durch die Zulassungsbescheinigung Teil I geführt. Diese muss der Fahrzeugführer mitführen. Ebenso muss der Führer des Fahrzeugs für am Fahrzeug ein- oder angebaute Teile den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung mitführen. Erfolgt die Abnahme der Änderung auf der Grundlage einer Erlaubnis, einer Genehmigung oder eines Teilegutachtens, ist hierüber ein entsprechender Nachweis mit Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Auflagen mitzuführen. Von dieser Mitführpflicht ist der Fahrzeugführer dann befreit, wenn ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugschein erfolgt ist.

    Ist die Betriebserlaubnis erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Kurzzeitkennzeichen an Fahrzeugen, die keinem genehmigten Typ angehören, dürfen nur bei Fahrten zu den vorgenannten Zwecken im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurückgeführt werden.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Köln

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 09.09.2024

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de