Bioabfälle zur Entsorgung abgeben
Hinweise für Wenden
Die Abfallentsorgung privater Haushalte und somit auch von Bioabfällen aus privaten Haushalten obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
Beschreibung
Hinweise für Wenden
Auf schriftlichen Antrag gewährt die Gemeinde Wenden Personen, die aus Krankheitsgründen (beispielsweise Inkontinenz) regelmäßig Windeln benötigen und mit ihrem Hauptwohnsitz in der Gemeinde Wenden gemeldet sind, einen Sozialbonus in Höhe von 40,00 € pro Person und Jahr. Ausgenommen sind Personen, die in Pflegeeinrichtungen oder ähnlichen Versorgungsstrukturen leben.
Die bewilligte Ermäßigung wird der Grundstückseigentümerin/ dem Grundstückseigentümer auf dem Bescheid über die Grundbesitzabgaben angerechnet.
Falls sich die antragstellende Person in einem Mietverhältnis befindet, werden der vermietenden Person die 40,00 € Sozialbonus auf dem Grundbesitzabgabenbescheid abgezogen. Der Sozialbonus müsste in diesem Fall über die Nebenkostenabrechnung an die antragstellende Person weitergeleitet werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Wenden
Bitte erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.
Formulare
Hinweise für Wenden
Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
Voraussetzungen
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Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Wenden
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Örtliche Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte (meist getrennt nach Abfallentsorgungssatzung und Abfallgebührensatzung, veröffentlicht im Internet oder dem amtlichen Anzeiger/Kreisblatt)
Verfahrensablauf
Hinweise für Wenden
Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
Fristen
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Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Wenden
individuell
Kosten
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Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich
Wie für die Abfallentsorgung insgesamt gibt es auch für die Entsorgung von Bioabfällen durch die Landkreise und kreisfreien Städte keine landesweit einheitliche Gebührenregelung.
Informationen zu den etwaigen Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie den Homepages gewerblicher Entsorger.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 28.09.2020
Stichwörter
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