Beistandschaft durch das Jugendamt

    Beistandschaften

    Hinweise für Wesel

    Beschreibung

    Hinweise für Wesel

    Im Rahmen einer Beistandschaft kann Ihnen das Jugendamt kostenlos behilflich sein bei:

    • der Feststellung der Vaterschaft und/oder
    • der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Ihres Kindes gegenüber dem anderen Elternteil. Falls erforderlich vertritt der Beistand die Interessen des Kindes auch vor Gericht.

    Der Beistand veranlasst alles Notwendige, um die Vaterschaft festzustellen und klärt regelmäßig die aktuellen Unterhaltsansprüche des Kindes mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil und informiert über die Unterhaltshöhe. Er ist ein Bevollmächtigter des Kindes und vertritt die Interessen des Kindes ggf. auch vor Gericht.

    Die Einrichtung einer Beistandschaft kann von dem allein sorgeberechtigten Elternteil beantragt werden. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, das Jugendamt mit der Führung einer Beistandschaft beauftragen.

    Die Beistandschaft kann jederzeit, auch schon vor der Geburt eines Kindes, eingerichtet und wenn kein Bedarf mehr besteht, wieder aufgehoben werden. Sie endet automatisch mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Das Sorgerecht wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt.

    Zur Einrichtung einer Beistandschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.

    Unterhaltsfragen

    Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kommt seiner Unterhaltspflicht in Form von Pflege und Erziehung des Kindes nach (Betreuungsunterhalt). Der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch monatliche Geldleistungen (Barunterhalt). Grundsätzlich haben Kinder bis zum Ende einer Ausbildung (wirtschaftliche Selbständigkeit) Anspruch auf Unterhalt.

    Das Jugendamt

    • berät in Unterhaltsangelegenheiten des Kindes
    • berechnet und beurkundet den Unterhaltsanspruch des Kindes
    • vertritt das Kind im Unterhaltsprozess als Beistand vor Gericht
    • berät und unterstützt junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres in Unterhaltsangelegenheiten (Unterhalt für junge Volljährige)
    • berät den betreuenden Elternteil hinsichtlich eigener Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_b01e768bfe438f24840d86990650e943

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 30.08.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    51-1-1 Beistandschaften, Vormundschaften / Pflegschaften

    Adresse

    Hausanschrift

    Philipp-Reis-Straße 7-9

    46485 Wesel

    Version

    Technisch geändert am 15.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Wesel

    Beistandschaften

    Formulare

    Hinweise für Wesel

    Voraussetzungen

    Hinweise für Wesel

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Wesel

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Wesel

    Fristen

    Hinweise für Wesel

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Wesel

    Kosten

    Hinweise für Wesel

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Wesel

    Weitere Informationen

    Hinweise für Wesel

    Das Jugendamt des Kreises Wesel ist zuständig für die kreisangehörigen Kommunen Alpen, Hamminkeln, Hünxe, Neukirchen-Vluyn, Schermbeck, Sonsbeck und Xanten. Die Städte Dinslaken, Kamp-Lintfort, Moers, Rheinberg, Voerde und Wesel verfügen über ein eigenes Jugendamt.

    Wie hoch der Unterhaltsanspruch im Einzelfall ist, hängt vom Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Die Berechnung erfolgt anhand der Düsseldorfer Tabelle.

    Sie sieht für minderjährige Kinder drei Alterstufen vor:

    0 - 5 Jahre = 1. Altersstufe

    6 - 11 Jahre = 2. Altersstufe

    12 - 17 Jahre = 3. Altersstufe

    ab 18 Jahre = 4. Altersstufe.

    Eine neue Altersstufe beginnt jeweils zum Ersten des Monats, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de