rechtsfähige Stiftung Aufhebung
Aufhebung einer rechtsfähigen Stiftung beantragen
Mithilfe dieser Leistung können Sie einen Antrag auf Aufhebung Ihrer Stiftung bei der zuständigen Stiftungsbehörde stellen.
Beschreibung
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Ansprechpartner
Zentrale Dienste
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Telefon Festnetz: +49 5208 991-0
E-Mail: zentraledienste@leopoldshoehe.de
erforderliche Unterlagen
- Unterzeichneter Antrag
- Beschlussprotokolle der Sitzungen der involvierten Stiftungsorgane
- Begründung der Auflösung
- Falls benötigt und bereits vorliegend: schriftliche Zustimmungen der jeweilig zuständigen Organe bei kirchlichen und gemeinnützigen Stiftungen, Sparkassenstiftungen sowie Stiftungen nach §15 Absatz 3 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW)
Voraussetzungen
- Sie müssen für einen Aufhebungsantrag berechtigt sein
- Eine Aufhebung bedarf bestimmter Voraussetzungen: der Stiftungszweck ist nicht mehr umsetzbar oder die Satzung schreibt eine Auflösung vor oder die Stiftung gefährdet das Gemeinwohl
- Bei einer kirchlichen Stiftung bedarf es der Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde
- Bei Stiftungen nach §15 Absatz 3 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) benötigen Sie die Zustimmung des jeweiligen Fachressorts
- Bei Sparkassenstiftungen benötigen Sie die Zustimmung des Verwaltungsrats der Sparkassen
Rechtsgrundlage(n)
- § 87 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 5 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW)
- § 10 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW)
- § 14 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW)
- Artikel 55 Absatz 2 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Tarifstelle 25.2 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
Verfahrensablauf
Die Aufhebung einer rechtsfähigen Stiftung können Sie folgendermaßen beantragen:
- Um den Prozess zur Aufhebung Ihrer Stiftung einzuleiten, müssen Sie einen von den vertretungsberechtigten Personen unterschriebenen Antrag mitsamt aller benötigten Dokumente bei der zuständigen Stiftungsbehörde einreichen.
- Diese prüft die Vollständigkeit der Unterlagen.
- Je nachdem ob es sich um eine Ewigkeitsstiftung oder eine Verbrauchsstiftung handelt, sind andere Voraussetzungen für eine Aufhebung gegeben.
- Bevor die Stiftungsbehörde einer Aufhebung zustimmt, prüft sie gegebenenfalls, ob eine Aufhebung durch eine Modifikation der Stiftungssatzung verhindert werden kann.
- Sollten die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Stiftung vorliegen, wird sie genehmigt.
- Sollte es sich bei Ihrer Stiftung um eine Stiftung gemäß §15 Absatz 3 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) oder eine kirchliche Stiftung handeln, müssen gegebenenfalls weitere Stellen Ihrem Antrag zustimmen.
- Die Stiftungsbehörde wird Sie über den Ausgang des Prozesses informieren.
- Nach Aufhebung Ihrer Stiftung, wird die Stiftungsbehörde sie automatisch aus dem Stiftungsverzeichnis löschen.
- Falls in einem Liquidationsverfahren noch ein Sperrjahr eingehalten werden muss, wird die Stiftung erst nach Ablauf dieses Sperrjahres aus dem Verzeichnis gelöscht.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall und von der Anzahl der zu beteiligenden Stellen ab. Gesetzlich ist eine maximale Bearbeitungsdauer von sechs Monaten festgelegt. Diese kann allerdings bei Notwendigkeit einmal angemessen verlängert werden.
Kosten
- Verwaltungsgebühr: EUR 50 - 5.000.
- Bei Stiftungen, deren Zweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannt wurde: kostenlos.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.02.2023
Stichwörter
Hinweise für Leopoldshöhe