Grundsteuer

    Grundsteuer

    Hinweise für Hille

    Beschreibung

    Hinweise für Hille

    Die Grundbesitzabgaben sind je zu einem Viertel des Jahresbeitrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten.

    Die Grundsteuerbescheide sind Dauerbescheide und behalten so lange ihre Gültigkeit, bis im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine Änderung eintritt.

    Die Grundsteuer wird erhoben für:

    • land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (= Grundsteuer A)
    • alle anderen Grundstücke (= Grundsteuer B)

    Sie ist eine Objektsteuer, denn sie bezieht sich auf das Grundstück. Wirtschaftliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen bleiben bei ihrer Festsetzung unberücksichtigt.

    Die Festsetzung erfolgt in zwei Stufen:

    1. Zunächst stellt das Finanzamt für jedes Grundstück einen Einheitswert fest. Hieraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag. Es erteilt daraufhin den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid). Ereignisse, welche die Höhe der Grundsteuer beeinflussen könnten (zum Beispiel Grundstücksteilungen, Neubauten, Gebäudeabrisse), sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

    2. Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem durch den Rat der Gemeinde Hille beschlossenen Hebesatz multipliziert und ergibt die zu zahlende Grundsteuer. Die Höhe der aktuellen Hebesätze wird in der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Hille festgesetzt. Die Grundsteuer wird dann mit dem Grundbesitzabgabenbescheid (GBA) als Folgebescheid den Grundstückseigentümern in Zahlung gestellt. 

     

    Eigentümerwechsel

    In Fällen eines Eigentumswechsels wird ebenfalls zunächst das Finanzamt tätig, das heißt, es wird eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung erfolgen, jedoch auch mit dem Stichtag 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres. Mit diesem Termin beginnt die Grundsteuerpflicht des neuen Eigentümers. Der bisherige Eigentümer bleibt Steuerschuldner bis zu diesem Zeitpunkt.

    Bei Einverständnis beider Vertragspartner kann die Umschreibung der Grundsteuer sowie der anderen Abgabenarten jedoch auch schon unterjährig erfolgen. Hierzu ist das Formular des "vorzeitigen Eigentümerwechsels" aus dem Downloadbereich auf der rechten Seite auszufüllen und unterschrieben mit den ersten 3 Seiten des Kaufvertrags zurückzusenden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht bei der Veräußerung von Teilflächen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_e9f91a2d4cfb79d49002dbf67ec98a23

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 15.04.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sachbereich 2.1 Finanzsteuerung

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 4

    32479 Hille

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0571 4044-0

    Version

    Technisch geändert am 15.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Hille

    Formulare

    Hinweise für Hille

    Voraussetzungen

    Hinweise für Hille

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Hille

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Hille

    Fristen

    Hinweise für Hille

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Hille

    Kosten

    Hinweise für Hille

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Hille

    Weitere Informationen

    Hinweise für Hille

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Hille

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de