Grundsteuer
Hinweise für Lage
Beschreibung
Hinweise für Lage
Alle Grundstückseigentümer müssen jährlich Grundsteuer an ihre Gemeinde bezahlen.
Sie ist eine Objektsteuer, denn sie bezieht sich auf das Grundstück. Wirtschaftliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen bleiben bei ihrer Festsetzung unberücksichtigt.
Die Festsetzung erfolgt in zwei Stufen:
1. Stufe
Das Finanzamt entscheidet über die Steuerpflicht. Es errechnet für das Grundstück den Einheitswert und den Steuermessbetrag. Die beiden Ergebnisse teilt es dann dem/der Steuerpflichtigen per Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid mit.
2. Stufe
Die Verwaltung multipliziert den Grundsteuermessbetrag mit dem per Satzung festgesetzten Grundsteuerhebesatz und fordert den/die Grundstückseigentümer:in mit dem Grundbesitzabgabenbescheid (GBA) zur Zahlung auf.
Die Stadt Lage ist an die Festsetzungen des Finanzamtes Detmold gebunden. Einwendungen gegen die Höhe des Grundsteuermessbetrags sind daher an das Finanzamt zu richten.
Die Grundsteuer ist immer für das ganze Jahr von dem/der Eigentümer:in zu zahlen, dem/der das Grundstück am 01.01. des Jahres gehört. Eine automatische Umschreibung bei Eigentümerwechsel erfolgt erst zum 01.01. des Folgejahres. Die übrigen Gebühren (Müllabfuhr, Niederschlags- und Schmutzwasser, Straßenreinigung) sind vom 01. des auf den Eigentumsübergang folgenden Monats von der/dem neuen Eigentümer:in zu zahlen.
Bei Einverständnis beider Vertragspartner kann die Umschreibung der Grundsteuer wie bei den Gebühren jedoch auch schon zum 01. des Folgemonats erfolgen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Formulare
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Voraussetzungen
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Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer:in oder (in den neuen Bundesländern) Nutzer:in von land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder Betrieben sind.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
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Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt das Fachteam Steuern, Gebühren, Beitrag Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer.
Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggfls. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Fristen
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Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Lage
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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