Grundsteuer

    Grundsteuer

    Hinweise für Bünde

    Beschreibung

    Hinweise für Bünde

    Berechnungsgrundlage bildet der vom jeweils zuständigen Finanzamt mit dem Grundsteuermeßbescheid festgesetzte Grundsteuermeßbetrag. Der Grundsteuermeßbetrag wird mit dem durch den Rat der Stadt Bünde beschlossenen Hebesatz multipliziert und ergibt die zu zahlende Grundsteuer.

    Die Höhe der aktuellen Hebesätze wird in der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grund-und Gewerbesteuer in der Stadt Bünde festgesetzt. 

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_83f0254ee91a345bf64efd8dd2a383d9

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 28.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Steueramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 13+15

    32257 Bünde

    Version

    Technisch geändert am 22.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Bünde

    Formulare

    Hinweise für Bünde

    Voraussetzungen

    Hinweise für Bünde

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Bünde

    Verweis auf die Haushaltssatzung (Hebesatz)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Bünde

    Fristen

    Hinweise für Bünde

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Bünde

    Kosten

    Hinweise für Bünde

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Bünde

    Weitere Informationen

    Hinweise für Bünde

    Die Grundbesitzabgaben sind je zu einem Viertel des Jahresbeitrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten.

    Die Grundsteuerbescheide sind Dauerbescheide und behalten so lange ihre Gültigkeit, bis im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine Änderung eintritt.

    Informationen zum Eigentumswechsel bei der Grundsteuer

    Hinweis für den Verkäufer.

    Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Der bisherige Eigentümer bleibt für das gesamte Kalenderjahr,in dem der Eigentumswechsel stattfindet, Steuerschuldner. Die Grundsteuerpflicht des Erwerbers beginnt erst ab dem folgenden Jahr.

    Hinweis für den Käufer.

    Nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes haftet der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Die Grundsteuer ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Eventuell bestehende Grundsteuerrückstände des bisherigen Eigentümers müssen daher nicht im Grundbuch eingetragen sein.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Bünde

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de