Verwendung des kommunalen Wappens
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
Beschreibung
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
Das Wappen der Stadt Rheda-Wiedenbrück ist ein Hoheitszeichen und steht ausschließlich der Stadtverwaltung zur Verfügung. Die Verwendung durch andere Personen oder Stellen ist nur mit Einzelgenehmigung durch den Bürgermeister der Stadt Rheda-Wiedenbrück zulässig.
Die Stadt Rheda-Wiedenbrück ist bereit, im Einzelfall die Verwendung des Stadtwappens zu gestatten. Das Stadtwappen ist nicht für die Verwendung zu kommerziellen, parteipolitischen oder anderen das Neutralitätsgebot beeinträchtigenden Zwecken zugelassen. Eine korrekte heraldische Darstellung des Stadtwappens ist erforderlich.
Für die konkrete Verwendung ist allerdings vorher eine Genehmigung zu beantragen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
Schriftlicher, formloser Antrag mit folgenden Informationen:
- möglichst umfassende Darstellung des Nutzungszweckes
- visuelle Skizzierung der Einbindung des Wappens bei Drucksachen
Formulare
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Voraussetzungen
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
- Es muss sich um einen Einzelfall handeln
- Das Stadtwappen ist nicht für die Verwendung zu kommerziellen, parteipolitischen oder anderen das Neutralitätsgebot beeinträchtigenden Zwecken zugelassen.
- Das Ansehen der Stadt darf durch den beabsichtigten Gebrauch nicht gefährdet oder geschädigt werden und jeder Anschein eines amtlichen Charakters ist zu vermeiden.
- Eine korrekte heraldische Darstellung des Stadtwappens ist erforderlich.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Sie können einen Antrag online, per E-Mail oder postalisch stellen. Bitte legen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
Fristen
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Es gibt keine Frist. Bedenken Sie jedoch, dass eine Verwendung erst nach der Erteilung der Genehmigung möglich ist.
Bearbeitungsdauer
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Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Die Verwendung eines Wappens einer Stadt kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Rechte des Wappeninhabers verletzen, genauer: Das Namensrecht bspw. aus § 14 Gemeindeordnung NW in Verbindung mit § 12 BGB analog. Da das Namensrecht hier ausweislich der Rechtsprechung des BGH auch bei einer nur ähnlichen Wiedergabe und auch ohne, dass das Stadtwappen Verkehrsgeltung erlangt haben müsste, verletzt werden kann, ist daher auch in diesem Zusammenhang eine genaue Prüfung des Sachverhalts und der Rechtslage, insbesondere das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, von Nöten.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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