Verwendung des kommunalen Wappens
Hinweise für Baesweiler
Beschreibung
Hinweise für Baesweiler
Stadtlogo
Das Stadtlogo setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem Löwenbild, einer lockeren zeitgemäß kolorierten Strichzeichnung und dem typografischen Schriftzug "Stadt Baesweiler".
Der Löwe als traditionelles Wappentier der Stadt Baesweiler assoziiert Stärke und Entschlossenheit und gestikuliert durch die ausgestreckten Arme und sein Lächeln einen Willkommensgruß. Er soll einen sympathischen und herzlichen Eindruck hinterlassen.
Scheinbar verschmolzen mit dem Schriftzug übertragen sich alle denkbaren positiven Eindrücke und Assoziationen direkt auf die Stadt Baesweiler. Die Typografie des Wortes "Baesweiler" ist markant und durch den Kursivsatz zugleich dynamisch und klassisch. Die Farbe ist blau, wie im städtischen Wappen. Das Wort "Stadt" ist aus verschiedenen Buchstaben unterschiedlicher Schrifttypen komponiert und symbolisiert somit die Verbundenheit verschiedener Elemente, welche ein Stadt prägen. Hier sind unterschiedliche Einzelteile zu einem Ganzen harmonisch und doch spannend miteinander verschmolzen. Die Grundfarben der Wortbildmarke sind in den Stadtfarben gelb und blau gehalten.
Rechte und Pflichten hinsichtlich der Verwendung des Stadtlogos durch Dritte werden in einem Nutzungsvertrag geregelt. Lesen Sie dazu die Richtlinien zur Verwendung des Stadtlogos auf unserer Homepage unter der Kategorie "Allgemeine Verwaltung".
Stadtwappen
Geteilt auf einem goldenen und blauen Hintergrund: Oben ein linksgewendeter bewehrter schwarzer Löwe mit roter Zunge, unten zwei gekreuzte und gestürzte silberne Pfeile. So sieht das Wappen der Stadt Baesweiler aus. Durch das Neugliederungsgesetz vom 14. Dezember 1971 wurden die Gemeinden Baesweiler, Oidtweiler, Setterich und Puffendorf zusammengeschlossen. Es wurde das Wappen des ehemaligen Amtes Baesweiler übernommen. Dieses geht auf ein Schöffensiegel (1556) zurück. Der Löwe deutet auf den Jülicher Landesherren, die Pfeile stellen vermutlich ein Sinnbild des örtlichen Schützenwesens dar.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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