Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen
Wenn Sie über eine befristete Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes verfügen und diese verlängern lassen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe (Prostitutionsstätte, Prostitutionsvermittlung, Prostitutionsfahrzeug oder Prostitutionsveranstaltung) betreiben und Ihnen die Erlaubnis hierfür befristet erteilt wurde, können Sie diese auf Antrag verlängern lassen, sofern die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Einzelfirma (natürliche Person):
- Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
- Betriebskonzept
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, bzw. europäisches Führungszeugnis
Gesellschaften (juristische Personen) z.B. GmbH:
- Aktueller Auszug aus dem Handelsregister / Genossenschaftsregister
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Betriebskonzept
- Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel für den gesetzlichen Vertreter
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ für den gesetzlichen Vertreter, bzw. europäisches Führungszeugnis
Für Erlaubnis Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:
- Betriebserlaubnis (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II)
Formulare
Hinweise für Höxter
Voraussetzungen
- Die maßgeblichen Voraussetzungen der ursprünglichen Erlaubniserteilung sind weiterhin erfüllt
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Höxter
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes sowie die entsprechenden Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft den Antrag und führt ggf. eine erneute Zuverlässigkeitsprüfung durch.
- Bei positiver Prüfung verlängert die zuständige Stelle die Erlaubnis.
Fristen
- Vor Ablauf der Erlaubnis
Bearbeitungsdauer
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Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ohne gültige Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.06.2024
Stichwörter
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