Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen
Wenn Sie über eine befristete Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes verfügen und diese verlängern lassen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Mit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes am 1. Juli 2017 müssen sich alle im Bereich der sexuellen Dienstleistungen Tätigen anmelden und beraten lassen.
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt dazu eine Erlaubnis.
Das Gesetz gilt für alle sexuellen Dienstleistungen, wie z. B. auch Tantra-Massagen oder Escort. Ebenso gilt das Gesetz für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie z. B. freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungenerhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
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Ansprechpartner
Kreis Heinsberg
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02452/ 13-0
E-Mail: info@kreis-heinsberg.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Heinsberg
Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz
Arbeitserlaubnis (nur erforderlich für Nicht-EU-Bürger)
Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung beim Gesundheitsamt
Lichtbild, das den Anforderungen gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Personalausweisverordnung entspricht.
Formulare
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Voraussetzungen
- Die maßgeblichen Voraussetzungen der ursprünglichen Erlaubniserteilung sind weiterhin erfüllt
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes sowie die entsprechenden Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft den Antrag und führt ggf. eine erneute Zuverlässigkeitsprüfung durch.
- Bei positiver Prüfung verlängert die zuständige Stelle die Erlaubnis.
Fristen
- Vor Ablauf der Erlaubnis
Bearbeitungsdauer
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Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
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Persönliches Erscheinen ist erforderlich.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.06.2024
Stichwörter
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