Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren einreichen
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Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
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erforderliche Unterlagen
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Formulare
- Formulare vorhanden: Ja, s. https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare
- Schriftform erforderlich: Ja, für das Formular „Vorlage an die Gemeinde“ und die erforderlichen Bauvorlagen.
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines der in § 63 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 BauO NRW 2018 aufgeführten Bauvorhaben (z.B. ein Wohngebäude mit einer Höhe bis zu 7 m).
- Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes
- Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht, d.h. es bedarf keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB
- Die Erschließung nach dem BauGB ist gesichert (Zufahrt, Entwässerung etc.)
- Das Bauvorhaben bedarf keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW 2018
- Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll bzw. beantragt keine Untersagung nach § 15 Abs. 2 BauGB.
Sie als Bauherrin oder Bauherr tragen die Verantwortung und das Risiko dafür, dass das Bauvorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vorgeben wie, wo und was man bauen darf, einhält.
Rechtsgrundlage(n)
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Verfahrensablauf
Reichen Sie die Unterlagen bei Ihrer Gemeinde oder Ihrer Stadt ein.
Die Unterlagen müssen vollständig sein und von Ihnen als Bauherrin/Bauherr sowie bei den meisten Gebäuden vom Entwurfsverfassenden (z.B. Bauingenieurin/Bauingenieur oder Architektin/Architekt) unterschrieben werden.
Die Gemeinde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der (vollständigen) Unterlagen erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Sie kann auch eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragen. Wenn die Gemeinde von diesem Recht keinen Gebrauch macht, dürfen Sie mit dem Bau nach entsprechender Erklärung der Gemeinde, spätestens aber 1 Monat nach Vorlage der (vollständigen) Unterlagen bei der Gemeinde beginnen.
Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage abgesteckt werden.
Der Baubeginn ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. Auch die Angrenzer müssen vor Baubeginn über das Bauvorhaben informiert werden.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Beim Einreichen der Unterlagen können Sie durch Ankreuzen auswählen, dass bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung für Ihr Bauvorhaben automatisch ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Dies spart Ihnen Zeit und Aufwand einen neuen „Antrag“ auszufüllen.
Für diesen Fall beachten Sie bitte, dass dann weitere Unterlagen erforderlich sind (s. erforderliche Unterlagen).
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023
Stichwörter
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