Errichtung von Anlagen Genehmigungsfreistellung Mitteilung

    Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren einreichen

    Die Genehmigungsfreistellung kommt für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen in Frage, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Erhalten Sie innerhalb von einem Monat nach Eingang Ihrer (voll-ständigen) Unterlagen keine Nachricht der Gemeinde, können Sie mit dem Bauvorhaben beginnen.

    Beschreibung

    Hinweise für Köln

    Für Bauvorhaben, die die Freistellungsvoraussetzungen erfüllen, muss kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Zum Erstellen der notwendigen Unterlagen für die Genehmigungsfreistellung müssen Sie eine bauvorlageberechtigte Person beauftragen. Dies sind in der Regel Architekt*innen.

    Die Freistellung ist nur für eingeschränkte Vorhaben und unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Über die Voraussetzungen zur Freistellung informieren wir Sie weiter unten auf dieser Seite.

    Die Verantwortung für die Genehmigungsfreistellung liegt ausschließlich bei Ihnen und den von Ihnen beauftragten Personen. Wir werden von Ihrem Bauvorhaben durch die Bauvorlagen in Kenntnis gesetzt, um unsere Belange wahrnehmen zu können. Wir haben nicht die Aufgabe, die Rechtmäßigkeit Ihres Bauvorhabens zu prüfen.

    Je nach gewünschter Weiterbehandlung müssen Sie uns die notwendigen Bauvorlagen in zwei- oder dreifacher, schriftlicher Ausfertigung vorlegen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_e5e93ab750eb3f501b58750f2615016b

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 03.07.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Antragsberatung der Bauaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 2

    50679 Köln

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0221 / 221-33363 - Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr

    Fax: 0221 / 221-22567

    E-Mail: antragsberatung.bauen@stadt-koeln.de

    Version

    Technisch geändert am 24.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Köln

    • Formular Genehmigungsfreistellung
      Bitte verwenden Sie nur das amtliche Formular. Dieses muss vollständig ausgefüllt und von der Bauherrschaft und der entwurfsverfassenden Person unterzeichnet werden. Wenn im Falle der Erklärung der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt
    • Lageplan
      Der Lageplan sollte nicht älter als 6 Monate sein und mindestens im Maßstab 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte erstellt sein. Der Lageplan muss dabei § 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) ents
    • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung und weitere Angaben
      Sie müssen nachweisen, dass alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden, beispielsweise GFZ (Geschossflächenzahl), GRZ (Grundflächenzahl), überbaubare Grundstücksfläche, Geschossigkeit, Erschließung, Art der Nutzung. Zusätzlich ist der rechn
    • Bauzeichnungen
      Sie müssen Grundrisse aller Geschosse, Schnitte und Ansichten im Maßstab 1:100 einreichen. Die Zeichnungen müssen dabei § 4 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) entsprechen.
    • Statistikbogen
      Einen Link zum Erhebungsbogen für die Baustatistik finden Sie weiter unten auf der Seite.
    • Bauvorlageberechtigung
      Die Bauvorlagen müssen von der entwurfsverfassenden Person, die bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein. Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung kann beispielsweise durch Kammerstempel, Angabe der Mitgliedsnummer oder Kopie der Mitglie
    • Baubeschreibung
      Das amtliche Formular muss nur dann ausgefüllt und unterschrieben eingereicht werden, wenn Sie zur Weiterbehandlung des Antrages im Genehmigungsfreistellungsformular oben "ja" angekreuzt haben. Den Link zum Vordruck finden Sie unter "Downloads und Infos".

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines der in § 63 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 BauO NRW 2018 aufgeführten Bauvorhaben (z.B. ein Wohngebäude mit einer Höhe bis zu 7 m).
    • Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes
    • Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht, d.h. es bedarf keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB
    • Die Erschließung nach dem BauGB ist gesichert (Zufahrt, Entwässerung etc.)
    • Das Bauvorhaben bedarf keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW 2018
    • Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll bzw. beantragt keine Untersagung nach § 15 Abs. 2 BauGB.

    Sie als Bauherrin oder Bauherr tragen die Verantwortung und das Risiko dafür, dass das Bauvorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vorgeben wie, wo und was man bauen darf, einhält.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
    • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
    • Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie die Unterlagen bei Ihrer Gemeinde oder Ihrer Stadt ein.

    Die Unterlagen müssen vollständig sein und von Ihnen als Bauherrin/Bauherr sowie bei den meisten Gebäuden vom Entwurfsverfassenden (z.B. Bauingenieurin/Bauingenieur oder Architektin/Architekt) unterschrieben werden.

    Die Gemeinde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der (vollständigen) Unterlagen erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Sie kann auch eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragen. Wenn die Gemeinde von diesem Recht keinen Gebrauch macht, dürfen Sie mit dem Bau nach entsprechender Erklärung der Gemeinde, spätestens aber 1 Monat nach Vorlage der (vollständigen) Unterlagen bei der Gemeinde beginnen.

    Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage abgesteckt werden.

    Der Baubeginn ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. Auch die Angrenzer müssen vor Baubeginn über das Bauvorhaben informiert werden.

    Fristen

    Ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie mit dem Bau beginnen dürfen, haben Sie drei Jahre Zeit, mit der Bauausführung zu beginnen. Nach Ablauf der drei Jahre müssen Sie das Genehmigungsfreistellungsverfahren erneut durchführen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert bis zu einem Monat nach (vollständigem) Eingang der erforderlichen Unterlagen.

    Kosten

    Hinweise für Köln

    Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet. Im Freistellungsverfahren fallen im Regelfall keine oder nur geringe Gebühren an. Es kann eine Gebühr in Höhe von 50 Euro erhoben werden, wenn auf Ihren Antrag hin eine vorzeitige schriftliche Mitteilung der Gemeinde nach § 67 Absatz 2 Satz 3 BauO NRW verlangt wird, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beim Einreichen der Unterlagen können Sie durch Ankreuzen auswählen, dass bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung für Ihr Bauvorhaben automatisch ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Dies spart Ihnen Zeit und Aufwand einen neuen „Antrag“ auszufüllen.

    Für diesen Fall beachten Sie bitte, dass dann weitere Unterlagen erforderlich sind (s. erforderliche Unterlagen).

    Weitere Informationen

    Bauportal NRW URL: https://www.bauportal.nrw

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de