Errichtung von Anlagen Genehmigungsfreistellung
Beschreibung
Hinweise für Wesel
Liegt Ihr Bauvorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans und entspricht den Festsetzungen dieses Bebauungsplans, so benötigen Sie keine Baugenehmigung.
Es wird lediglich geprüft, ob die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs (BauGB) gesichert ist, es keiner Abweichung nach § 69 bedarf und das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht.
Wird Ihnen innerhalb eines Monats nach Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen nichts Gegenteiliges mitgeteilt, können Sie mit Ihrem Bauvorhaben beginnen.
Bei Baubeginn muss eine Kopie der Bauvorlagen an der Baustelle vorliegen.
Unterlagen
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten (Maßstab 1:100))
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
- Lageplan im Maßstab 1:500
Die Bauvorlagen sind in 2-facher Ausfertigung einzureichen.
Gebühren
In der Regel fallen keine Gebühren für die Bearbeitung der Genehmigungsfreistellung an.
Allerdings können für die vorzeitige Mitteilung der Gemeinde, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder die Bestätigung der Gemeinde, dass Sie keine Erklärung zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens abgegeben hat, Gebühren anfallen.
Hinweise
Vor Antragstellung wird empfohlen sich mit der zuständigen Sachbearbeitung der Bauaufsicht der Stadt Wesel beraten zu lassen.
Bauordnungsbezirke der Sachbearbeiter/innen der Stadt Wesel
Formulare
Online-Formular
Hinweis zum Online-Formular:
Die Nutzung des Online-Formulars setzt eine Anmeldung mittels Personalausweis voraus. Sie benötigen dazu Ihren Personalausweis, ein Kartenlesegerät oder ein Handy mit Ausweis App und den PIN Ihres Ausweises.
Informationen zum Online-Ausweis
Alternativ zum Download:
Sie können das Formular downloaden, ausfüllen, unterschreiben und dann entweder einscannen und per Email an Bauordnung@Wesel.de übermitteln oder postalisch an die Stadt Wesel, Klever-Tor-Platz 1, 46483 Wesel übersenden.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Lageplan, Maßstab 1:500
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten), Maßstab 1:100
- Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ist eine Erklärung der Entwurfsverfassenden beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.
- Die Bauvorlagen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen.
- Falls die Gemeinde erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und für den Fall, dass Sie in diesem Fall eine Weiterbehandlung als Bauantrag wünschen, müssen weitere Unterlagen eingereicht werden.
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja, s. https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare
- Schriftform erforderlich: Ja, für das Formular „Vorlage an die Gemeinde“ und die erforderlichen Bauvorlagen.
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines der in § 63 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 BauO NRW 2018 aufgeführten Bauvorhaben (z.B. ein Wohngebäude mit einer Höhe bis zu 7 m).
- Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes
- Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht, d.h. es bedarf keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB
- Die Erschließung nach dem BauGB ist gesichert (Zufahrt, Entwässerung etc.)
- Das Bauvorhaben bedarf keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW 2018
- Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll bzw. beantragt keine Untersagung nach § 15 Abs. 2 BauGB.
Sie als Bauherrin oder Bauherr tragen die Verantwortung und das Risiko dafür, dass das Bauvorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vorgeben wie, wo und was man bauen darf, einhält.
Rechtsgrundlage(n)
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Verfahrensablauf
Reichen Sie die Unterlagen bei Ihrer Gemeinde oder Ihrer Stadt ein.
Die Unterlagen müssen vollständig sein und von Ihnen als Bauherrin/Bauherr sowie bei den meisten Gebäuden vom Entwurfsverfassenden (z.B. Bauingenieurin/Bauingenieur oder Architektin/Architekt) unterschrieben werden.
Die Gemeinde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der (vollständigen) Unterlagen erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Sie kann auch eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragen. Wenn die Gemeinde von diesem Recht keinen Gebrauch macht, dürfen Sie mit dem Bau nach entsprechender Erklärung der Gemeinde, spätestens aber 1 Monat nach Vorlage der (vollständigen) Unterlagen bei der Gemeinde beginnen.
Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage abgesteckt werden.
Der Baubeginn ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. Auch die Angrenzer müssen vor Baubeginn über das Bauvorhaben informiert werden.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Beim Einreichen der Unterlagen können Sie durch Ankreuzen auswählen, dass bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung für Ihr Bauvorhaben automatisch ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Dies spart Ihnen Zeit und Aufwand einen neuen „Antrag“ auszufüllen.
Für diesen Fall beachten Sie bitte, dass dann weitere Unterlagen erforderlich sind (s. erforderliche Unterlagen).
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023