Eignung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Feststellung
Hinweise für Hamm
Beschreibung
Hinweise für Hamm
Damit von Tankanlagen mit Heizöl und Diesel keine Gefahr für den Boden und das Grundwasser ausgeht, müssen sie regelmäßig durch Sachverständige geprüft werden. Dies betrifft auch alle anderen Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe - beispielsweise Lösemittel, Farben oder Lacke - gelagert werden.
Auch Speditionen beziehungsweise Betreiber von betriebseigenen Tankstellen oder Lagertanks sind verpflichtet, die Prüfungen nach § 46 der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (AwSV) durchführen zu lassen.
Hier kann die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen / einer privaten Heizölverbraucheranlage angezeigt werden (gem. § 40 AwSV):
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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