Eignung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Feststellung

    Eignung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Feststellung

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Beschreibung

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Bestimmte Anlagen benötigen eine Eignungsfeststellung, da sie zum Beispiel keine bauaufsichtliche Zulassung besitzen. Dies betrifft in der Regel nur noch wenige Anlagen, in der Regel in der Industrie. Die Eignung dieser Anlagen wird dann vom Referat Umwelt (Abteilung Technischer Umweltschutz) geprüft und genehmigt.

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    Version

    Technisch geändert am 27.07.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Dienstgebäude Rathausplatz (ehem. Finanzamt Buer) - Referat 60/3.1 - Betrieblicher Umweltschutz - Allgemeiner Gewässerschutz/Häfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    45894 Gelsenkirchen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +492091694709

    E-Mail: anil.oeztuerk@gelsenkirchen.de

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Einzelfallabhängig:

    Folgende Antragsunterlagen sind hierzu erforderlich:

    • Schriftlicher Antrag (formlos).
    • Benennung der Anlage inkl. Abgrenzung der Anlage (§ 14 AwSV), Standort,
    • Betreiber, Eigentümer des Grundstückes, Planer der Anlage; Verantwortlicher für den Betrieb der Anlage
    • Detaillierte Betriebs- und Anlagenbeschreibung (Behältergröße/-volumen, Aufstellung der Behälter -ober-/unterirdisch-, Ausführung Abfüllplätze, Sicherheitseinrichtungen, Entwässerung, etc.) aller Anlagenteile und/oder der Anlage, für die eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung beantragt wird.
    • Begründung, warum für diese Anlage/Anlagenteile keine Bauteile mit z.B. allgemein bauaufsichtlicher Zulassung oder CE-Kennzeichnung eingesetzt werden.
    • Begründung, warum die zur Eignungsfeststellung vorgesehenen Bauteile für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind (chemische, thermische und mechanische Beständigkeit)
    • Beschreibung der Auffangvorrichtungen, Berechnung des Auffangvolumens
    • Auflistung der in der Anlage befindlichen wassergefährdenden Stoffe mit Mengenangabe/Volumina und Angabe ihrer Temperatur/Prozesstemperatur
      EG-Sicherheitsdatenblätter der wassergefährdenden Stoffe mit Angabe der Wassergefährdungsklasse
    • Zur Beurteilung der Anlage erforderliche Pläne - z. B. Lagepläne Maßstab 1:15.000 und Maßstab 1:500, Aufstellungsplan, Bauzeichnungen, Rohrleitungsplan, Fließschemata, Entwässerungsplan
    • Beständigkeits- und Dichtheitsnachweise für die verwendeten Werkstoffe bzw. Baustoffe der Anlagenteile (Laborberichte, sonstige Nachweise, etc.) sowie ein Funktionsnachweis der Sicherheitseinrichtungen/Schutzvorkehrungen
    • Bereits bestehende Genehmigungen nach Baurecht, Gewerberecht, Immissionsschutzrecht, etc. Prüfbescheide/Prüfzeugnisse wasserrechtlicher, arbeitsschutzrechtlicher oder immissionsschutzrechtlicher Bauartzulassungen, Bescheide/Prüfzeugnisse zu bauaufsichtlichen Zulassungen für bestimmte Anlagenteile, CE-Kennzeichen oder Zulassungen nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften, Zertifikat einer für ein Schweißverfahren zugelassenen Stelle für die Anforderung und Qualifizierung von Schweißarbeiten für metallische Werkstoffe
    • Gutachten eines gem. § 52 AwSV anerkannten Sachverständigen über die Eignung der Anlage und dazugehöriger Anlagenteile
    • Angabe der mit der Errichtung der Anlage bzw. Anlagenteile beauftragten Fachfirmen gem. § 64 der AwSV sowie deren Fachbetriebsurkunden
    • Aktuelle AwSV-Prüfberichte von anerkannten Sachverständigen (gem. § 52 AwSV); Inbetriebnahme- oder wiederkehrende Prüfung
    • Angaben zur Standsicherheit und Festigkeit (Statischer Nachweis) Ggf. Nachweis eines Anfahrschutzes (z.B. bei Fahrzeugverkehr erforderlich)
    • Betriebsanweisung mit konkreten Anweisungen zum Betrieb
    • Maßnahmen für den bestimmungsgemäßen und gestörten Betrieb
    • Alarmplan, Beschreibung der Maßnahmen im Schadensfall, Entsorgung
    • Aktualisierung der Anlagendokumentation nach § 43 AwSV

    Aufgrund der Komplexität wird empfohlen, sich mit dem genannten Ansprechpartner vor der Antragsstellung in Verbindung zu setzen. Die Unterlagen sind mindestens in zweifacher Ausfertigung und im Bedarfsfall in mehrfacher Ausfertigung einzureichen.

    Formulare

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Voraussetzungen

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Den Antrag kann nur stellen, wer Eigentümerin bzw. Eigentümer, Betreiberin bzw. Betreiber des betreffenden Grundstücks ist oder eine Vollmacht der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers besitzt.

    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Die Mindestgebühr für eine Erlaubnis beträgt 200,00 €, höchstens jedoch 5.000,00 €.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 12.10.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de