Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (Einbürgerung)

    Wenn Sie Ausländer sind und deutscher Staatsbürger oder deutsche Staatsbürgerin mit allen Rechten und Pflichten werden möchten, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung.

    Beschreibung

    Hinweise für Coesfeld

    Ausländische Mitbürger, die sich längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, können auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

    Das Einbürgerungsrecht unterscheidet zwischen einem Rechtsanspruch auf Einbürgerung und einer Ermessenseinbürgerung.

    Es besteht ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn

    • ein Ausländer sich 8 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig aufhält und eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt;
    • eine Loyalitätserklärung abgegeben wird;
    • der Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörige ohne Inanspruchnahme von Sozial-/Arbeitslosenhilfe bestritten wird;
    • die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben wird oder verloren geht;
    • keine Verurteilung wegen einer Straftat vorliegt;
    • ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Diese sind gegeben durch einen mindestens vierjährigen erfolgreichen Besuch einer Schule (Note im Fach Deutsch mindestens "ausreichend") oder einen höherwertigen Schulabschluss. Falls keine deutsche Schule besucht wurde, ist die Vorlage des Zertifikats Deutsch (Stufe B 1 des Europäischen Referenzrahmens) erforderlich. Die notwendigen Kenntnisse können u.a. bei den Trägern der Integrationskurse oder bei Volkshochschulen erworben werden. 
    • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachgewiesen werden. Im Regelfall wird der Nachweis durch das erfolgreiche Bestehen des Einbürgerungstests erbracht.

     

    Hinweise:

    Die Frist von 8 Jahren wird verkürzt auf 7 Jahre, wenn der Einbürgerungsbewerber den Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes erfolgreich besucht hat.

    Bei besonderen Integrationsleistungen kann die Einbürgerungsfrist auf 6 Jahre verkürzt werden, dieses ist im Einzelfall zu prüfen.

    Daneben besteht für ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger auch die Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung unter erleichterten Voraussetzungen.

     

    Ein Antrag auf Einbürgerung ist persönlich bei der Einbürgerungsbehörde zu stellen.
    Ein persönliches Vorsprechen bei der Einbürgerungsbehörde ist in allen Fällen nur mit Termin möglich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin möglichst per E-Mail unter

    einbuergerung@kreis-coesfeld.de

    Bitte sehen Sie aufgrund der hohen Fallzahlen von Sachstandsabfragen zu bereits gestellten Einbürgerungsanträgen ab, dieses verlängert die Bearbeitungszeiten für alle Antragsteller.

     

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    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprache

    Deutsch

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    32 - Sicherheit + Ordnung

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    Hausanschrift

    Schützenwall 18

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-3200

    Fax: 02541 18-3299

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    Technisch geändert am 12.12.2023

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    Technisch geändert am 25.08.2023

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    Allgemeines Ordnungsrecht

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    Technisch geändert am 17.11.2023

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    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Coesfeld

    Die für die Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrages benötigten Unterlagen müssen von Ihnen persönlich mit Termin eingereicht und der Antrag hier im Büro unterschrieben werden.

    Folgende Unterlagen sind bei Ihrem Termin jeweils im Original und in Kopie in dieser Reihenfolge vorzulegen:

    1. vollständig ausgefüllter Antrag auf Einbürgerung (bitte nicht unterschreiben)
    2. gültiger Pass Heimatstaat, ID-Card oder Passersatz
    3. gültige Aufenthaltserlaubnis (eAT)
    4. Geburtsurkunde (Original mit ggfls. Übersetzung eines vereidigten Übersetzers aus Deutschland)
    5. ggfls. Heiratsurkunde (Original mit ggfls. Übersetzung eines vereidigten Übersetzers aus Deutschland)
    6. aktuelle erweiterte Meldebescheinigung (Bürgerbüro)
    7. Arbeitsvertrag + die letzten 3 Gehaltsabrechnungen; bei Selbständigen: aktuelle Betriebsabrechnung oder Bestätigung des Steuerberaters über den Gewinn oder Einkommenssteuerbescheid)
    8. Nachweise über sonstiges Einkommen (z.B. Wohngeld, Kindergeld)
    9. Mietvertrag
    10. Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse, z.B. Zertifikat B1* oder Nachweis über den Abschluss einer allgemeinbildenden deutschsprachigen Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium), einer deutschen Berufsausbildung, oder eines deutschen Studiums; Schüler legen die letzten 4 Zeugnisse vor.
    11. Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, z.B. Einbürgerungstest* bzw. Test "Leben in Deutschland"* oder Nachweis über den Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium)
    12. (sofern vorhanden) Zertifikat Integrationskurs
    13. bei Schülern: aktuelle Schulbescheinigung

    Ggfl.:

    14. Nachweis über deutsche Staatsangehörigkeit des Ehegatten
    15. Scheidungsurteil/-urkunde
    16. Nachweis über 5 Jahre Einzahlung in die Altersversorgung (Versicherungsverlauf Rentenversicherung) bzw. private Renten-/Lebensversicherung
    17. Staatsangehörigkeitsnachweis

     

    *Das Sprachzertifikat B1 und den Einbürgerungstest oder den Test "Leben in Deutschland" können Sie bei den Volkshochschulen im Kreis Coesfeld ablegen. Nähere Informationen zum Test und zu den Testterminen erhalten Sie unter folgenden Telefonnummern:

    • Volkshochschule Coesfeld (02541/948118)
    • Volkshochschule Dülmen-Haltern-Havixbeck (02364/933440)
    • Volkshochschule Lüdinghausen (02591/926442)

     

    Weitere Informationen finden Sie hier:

    Wege zur Einbürgerung

    Wege zur Einbürgerung (Kurzfassung)

    Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration - Einbürgerung

    Kommunales Integrationszentrum des Kreises Coesfeld

     

    Telefonische Sprechzeiten:

    montags: 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
    mittwochs und freitags: 9:00 - 12:00 Uhr

     

    Hausanschrift:
    Schützenwall 18
    Kreishaus II
    48653 Coesfeld

     

    Postanschrift:
    Kreis Coesfeld
    Der Landrat
    32-Sicherheit und Ordnung
    48651 Coesfeld

     
    Formulare

     

    Voraussetzungen

    Die Anspruchseinbürgerung gemäß § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) setzt einen Antrag voraus. 

    Sie müssen handlungsfähig oder gesetzlich vertreten sein. Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

    Des Weiteren muss Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit geklärt sein und Sie müssen

    • seit acht Jahren rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben 
      (Verkürzungsmöglichkeiten:
      auf 7 Jahre bei erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses mit schriftlichem Nachweis oder
      auf 6 Jahre bei besonderen Integrationsleistungen),
    • zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (zum Beispiel Niederlassungserlaubnis; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige;  türkische Arbeitsnehmer/innen oder deren Familienangehörige, die aufgrund des Assoziationsrechts der EU mit der Türkei ein Aufenthaltsrecht haben) oder einen dem Grunde nach auf einen dauerhaften Aufenthalt gerichteten Aufenthaltstitel besitzen (nicht für die Einbürgerung geeignet ist zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums),
    • sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen und eine Loyalitätserklärung abgeben (ab einem Alter von 16 Jahren),
    • für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst sorgen (also ohne Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe, es sei denn, dass Sie die Inanspruchnahme der Sozialleistungen nicht vertreten müssen)
    • Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren (Ausnahme = Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz, Flüchtlinge und Personen aus Staaten, in denen eine Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich ist.),
    • nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein.

    Das bedeutet, dass Sie weder zu einer Strafe verurteilt worden sind noch gegen Sie wegen Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. 

    Nicht berücksichtigt werden 

    • Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz
    • Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen
    • Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
    • Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn Sie wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist.
      Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
    • über ausreichende Deutschkenntnisse (nachgewiesen zum Beispiel durch B1-Sprachzertifikat) verfügen

    Ausnahme

    Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können 

    • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen (ab einem Alter von 16 Jahren)

    Ausnahme

    Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können 

    • Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleisten. Dazu gehört insbesondere, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind

                                                           und

    • keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten unterstützen oder sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich.
    • Sodann ist ein (erster) Vorsprachetermin erforderlich (unter anderem zur Abgabe des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Identitätsüberprüfung und -klärung, Prüfung der Echtheit ausländischer Urkunden)
    • Die Einbürgerungsbehörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.

    Das weitere Verfahren entscheidet sich nun danach, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen oder ob Sie diese aufgeben müssen:

    Wenn Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben können, werden Sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.

    In allen anderen Fällen ist die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit für die Einbürgerung erforderlich.

    Kann die bisherige Staatsangehörigkeit vor der Einbürgerung aufgegeben werden, erhalten Sie von der Einbürgerungsbehörde eine sogenannte Einbürgerungszusicherung. Damit wird die Einbürgerung für den Fall zugesichert, dass Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachweisen. Sie müssen sich sodann um die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit bemühen.

     Kann die bisherige Staatsangehörigkeit nach dem Recht des ausländischen Staates erst nach der Einbürgerung aufgegeben werden oder ist dies erst bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters möglich, werden Sie unter Auflage eingebürgert. Sie sind verpflichtet, Ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufzugeben, sobald dies möglich ist. 

    Wenden Sie sich für den Antrag auf Entlassung an die zuständige Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates. 

    Bitte weisen Sie gegenüber Ihrer Einbürgerungsbehörde den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nach.

    • Wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, wird Ihnen eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Sie sind dann deutscher Staatsangehöriger oder deutsche Staatsangehörige.
    • Vor der Aushändigung müssen Sie das folgende feierliche Bekenntnis ablegen: „Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.“

    Fristen

    Die Einbürgerungszusicherung wird in der Regel auf 2 Jahre befristet; sie kann verlängert werden. In dieser Zeit ist die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizuführen.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Antragstellung (bei Vorliegen vollständiger, für die Entscheidung notwendiger Unterlagen): bis zu drei Monate. Das Entlassungsverfahren aus der bisherigen Staatsangehörigkeit kann je nach Herkunftsland wenige Monate bis hin zu mehreren Jahren dauern.

    Kosten

    Hinweise für Coesfeld

    255,00 € je Einbürgerung, 51,00 € für jedes gleichzeitig mit eingebürgerte minderjährige Kind

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Einbürgerung wird erst mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

    Weitere Informationen

    https://www.mkffi.nrw/einbuergerung-02 https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Einbuergerung/einbuergerung-node.html https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/einbuergerung-node.html https://ichduwir.nrw/einburgerung

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 13.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 13.01.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Coesfeld

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de