Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer mit EinbürgerungsanspruchOnline erledigen

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (Einbürgerung)

    Wenn Sie Ausländer sind und deutscher Staatsbürger oder deutsche Staatsbürgerin mit allen Rechten und Pflichten werden möchten, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung.

    Beschreibung

    Hinweise für Troisdorf

    Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. Die Haupterwerbskriterien sind der Erwerb durch Geburt und der Erwerb durch Einbürgerung.

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

    Jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Für Kinder unter 16 stellen die Eltern den Einbürgerungsantrag.

    Die Einbürgerung wird in den §§ 8, 9 und 10 des Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt.

    Bei der Einbürgerung nach § 10 StAG handelt es sich um eine Anspruchseinbürgerung.

    Hiernach hat ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und das 16. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn er

    • sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt und unterstützt oder verfolgt und unterstützt hat, die
      1. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
      2. eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
      3. durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
    • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis, eine Freizügigkeitsbescheinigung oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17,20,22, 23 Abs. 1, §§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
    • die Sicherung des Lebensunterhalts gewährleistet,
    • seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
    • weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wurde,
    • über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und
    • über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.

    Die erforderlichen Sprachkenntnisse können bspw. durch den Abschluss einer deutschen Schule, ein Sprachdiplom, einer deutschen staatlich anerkannten Berufsausbildung oder durch das "Zertifikat Deutsch - B 1" nachgewiesen werden.

    Das "Zertifikat Deutsch" kann bei allen dafür zertifizierten Sprachinstituten abgelegt werden. Informationen hierzu können beim zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Tel. 0221/92426617, erfragt werden.

    Die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung werden seit dem 01.09.2008 mittels eines Einbürgerungstests nachgewiesen. Derzeit bieten die Volkshochschulen solche Tests an. Die Teilnahme am Einbürgerungstest setzt nicht voraus, dass zuvor ein Einbürgerungskurs besucht wurde.

    Verfügt der Einbürgerungsbewerber über den Abschluss einer allgemeinbildenden Schule wird vom Einbürgerungstest abgesehen.

    Die Kosten für das "Zertifikat Deutsch" sowie für den Einbürgerungstest trägt der Einbürgerungsbewerber.

    Die §§ 8 und 9 des StAG regeln die sogenannten Ermessenseinbürgerungen.

    In diesen Paragraphen werden einige wenige Ausnahmen geregelt wie bspw. die Einbürgerungen älterer Personen oder Ehegatten Deutscher.

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    Version

    Technisch geändert am 25.01.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Rhein-Sieg-Kreis

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiser-Wilhelm-Platz 1

    53721 Siegburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02241/13-3035

    Fax: 02241/13-2439

    E-Mail: staatsangehoerigkeit@rhein-sieg-kreis.de

    Version

    Technisch geändert am 26.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ausländerbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Kölner Straße 176

    53840 Troisdorf

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 07.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Troisdorf

    Nach Absprache

    Voraussetzungen

    Die Anspruchseinbürgerung gemäß § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) setzt einen Antrag voraus. 

    Sie müssen handlungsfähig oder gesetzlich vertreten sein. Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

    Des Weiteren muss Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit geklärt sein und Sie müssen

    • seit acht Jahren rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben 
      (Verkürzungsmöglichkeiten:
      auf 7 Jahre bei erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses mit schriftlichem Nachweis oder
      auf 6 Jahre bei besonderen Integrationsleistungen),
    • zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (zum Beispiel Niederlassungserlaubnis; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige;  türkische Arbeitsnehmer/innen oder deren Familienangehörige, die aufgrund des Assoziationsrechts der EU mit der Türkei ein Aufenthaltsrecht haben) oder einen dem Grunde nach auf einen dauerhaften Aufenthalt gerichteten Aufenthaltstitel besitzen (nicht für die Einbürgerung geeignet ist zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums),
    • sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen und eine Loyalitätserklärung abgeben (ab einem Alter von 16 Jahren),
    • für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst sorgen (also ohne Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe, es sei denn, dass Sie die Inanspruchnahme der Sozialleistungen nicht vertreten müssen)
    • Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren (Ausnahme = Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz, Flüchtlinge und Personen aus Staaten, in denen eine Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich ist.),
    • nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein.

    Das bedeutet, dass Sie weder zu einer Strafe verurteilt worden sind noch gegen Sie wegen Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. 

    Nicht berücksichtigt werden 

    • Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz
    • Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen
    • Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
    • Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn Sie wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist.
      Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
    • über ausreichende Deutschkenntnisse (nachgewiesen zum Beispiel durch B1-Sprachzertifikat) verfügen

    Ausnahme

    Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können 

    • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen (ab einem Alter von 16 Jahren)

    Ausnahme

    Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können 

    • Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleisten. Dazu gehört insbesondere, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind

                                                           und

    • keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten unterstützen oder sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich.
    • Sodann ist ein (erster) Vorsprachetermin erforderlich (unter anderem zur Abgabe des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Identitätsüberprüfung und -klärung, Prüfung der Echtheit ausländischer Urkunden)
    • Die Einbürgerungsbehörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.

    Das weitere Verfahren entscheidet sich nun danach, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen oder ob Sie diese aufgeben müssen:

    Wenn Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben können, werden Sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.

    In allen anderen Fällen ist die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit für die Einbürgerung erforderlich.

    Kann die bisherige Staatsangehörigkeit vor der Einbürgerung aufgegeben werden, erhalten Sie von der Einbürgerungsbehörde eine sogenannte Einbürgerungszusicherung. Damit wird die Einbürgerung für den Fall zugesichert, dass Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachweisen. Sie müssen sich sodann um die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit bemühen.

     Kann die bisherige Staatsangehörigkeit nach dem Recht des ausländischen Staates erst nach der Einbürgerung aufgegeben werden oder ist dies erst bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters möglich, werden Sie unter Auflage eingebürgert. Sie sind verpflichtet, Ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufzugeben, sobald dies möglich ist. 

    Wenden Sie sich für den Antrag auf Entlassung an die zuständige Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates. 

    Bitte weisen Sie gegenüber Ihrer Einbürgerungsbehörde den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nach.

    • Wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, wird Ihnen eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Sie sind dann deutscher Staatsangehöriger oder deutsche Staatsangehörige.
    • Vor der Aushändigung müssen Sie das folgende feierliche Bekenntnis ablegen: „Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.“

    Fristen

    Die Einbürgerungszusicherung wird in der Regel auf 2 Jahre befristet; sie kann verlängert werden. In dieser Zeit ist die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizuführen.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Antragstellung (bei Vorliegen vollständiger, für die Entscheidung notwendiger Unterlagen): bis zu drei Monate. Das Entlassungsverfahren aus der bisherigen Staatsangehörigkeit kann je nach Herkunftsland wenige Monate bis hin zu mehreren Jahren dauern.

    Kosten

    Hinweise für Troisdorf

    Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt gem. § 38 StAG 255,00 Euro. Die Gebühr für jedes miteinzubürgernde Kind vermindert sich auf 51,00 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Einbürgerung wird erst mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Troisdorf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 13.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 13.01.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Troisdorf

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de