Sachkundeprüfung der Besitzer großer Hunde, gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen
Beschreibung
Hinweise für Wenden
Gemäß § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen sind Hunde bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Absatz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilien-häusern an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Gemäß § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 3 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen ist einem Hund bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Absatz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
Die zuständige Behörde kann für Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 3 Absatz 2 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen im Alter von 24 Monaten auf Antrag (formlos) eine Befreiung von der Maulkorbpflicht und Leinenpflicht erteilen, wenn der Nachweis einer Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde (Veterinäramt) erbracht ist. Gemäß § 10 Absatz 2 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen kann die Verhaltensprüfung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
Für Hunde, die das Alter von 24 Monaten noch nicht erreicht haben, kann eine befristete Ausnahme von der Anleinpflicht und Maulkorbtragepflicht erteilt werden, wenn die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung (zum Beispiel Vorbereitung zur Begleithundeausbildung) der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen wird.
Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Absatz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen sind auch nach Erteilung einer Befreiung der Leinenpflicht / Maulkorbtragepflicht an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten Parkanlagen, Gartenanlagen und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
- außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
Gemäß § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen darf eine andere Aufsichtsperson außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (Nachweis der Sachkunde und Zuverlässigkeit) erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den Hund bestimmter Rassen sicher zu halten und zu führen. Die Nachweise sind der Ordnungsbehörde zusammen mit einem Passbild vorzulegen.
Das gleichzeitige Führen von mehreren Hunden bestimmter Rassen gemäß § 10 Absatz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen durch eine Person ist unzulässig.
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Voraussetzungen
- Die Haltung von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und von großen Hunden setzt voraus, dass bestimmte Voraussetzungen, u.a. die Sachkunde nachgewiesen werden.
- Bei der Sachkundeprüfung gegenüber dem Veterinäramt sind ausreichende theoretische Kenntnisse nachzuweisen über
- 1. Sozial- und Ausdrucksverhalten des Hundes, rassespezifische Eigenschaften (insbesondere Abstammung, Körperbau, Körpersprache),
- 2. Haltung, Ernährung, Biologie sowie allgemeine Pflege/Hygiene von Hunden,
- 3. Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,
- 4. Lernverhalten und Ausbildung des Hundes sowie
- 5. Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 3, 4 Abs. 1, 6 Abs. 2, 10 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1 und 2 Landeshundegesetz NRW
§ 1 Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW
Verfahrensablauf
Die Teilnahme an der Sachkundeprüfung ist - im Fall eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse bereits vor Beginn der Haltung - beim örtlich zuständigen Veterinäramt zu beantragen. Dieses teilt der antragstellenden Person den Termin für die Sachkundeprüfung unter Benennung des Prüfungsortes mit. Die erforderliche Sachkunde ist im Rahmen eines Fachgesprächs unter Beteiligung der beamteten Tierärztin oder des beamteten Tierarztes und erforderlichenfalls sachverständiger Dritter oder in einem vergleichbaren schriftlichen Verfahren (Sachkundeprüfung) zu ermitteln.
Ergibt die Sachkundeprüfung, dass die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt, erhält sie vom Veterinäramt eine Sachkundebescheinigung. Ergibt die Prüfug, dass die Person die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, kann die Sachkundeprüfung einmal wiederholt werden. Der Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung soll zwei Monate nicht überschreiten. Ergibt auch die Wiederholungsprüfung, dass die Person die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, teilt das Veterinäramt dies der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mit.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Obligatorisch ist die Sachkundeprüfung beim Veterinäramt nur als Voraussetzung für die Haltung gefährlicher Hunde. Für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen kann der Nachweis auch gegenüber anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden (§ 10 Abs. 3 LHundG NRW, § 1 Abs. 4 DVO LHundG NRW)
Für die Haltung großer Hunde kann der Nachweis außer durch Sachverständige auch von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden (§ 11 Abs. 3 LHundG NRW)
Weitere Informationen
Hinweise für Wenden
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024