Sachkundenachweis für Halter bestimmter Hunde nach Landeshundegesetz NRW
Hinweise für Lippe
Jeder, der einen gefährlichen Hund, einen Hund einer bestimmten Rasse oder einen großen Hund halten möchte, benötigt einen Sachkundenachweis. Hier erfahren Sie, wie Sie den Sachkundenachweis erhalten können.
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Ansprechpartner
Veterinärangelegenheiten, Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: +49 5231 62-224
E-Mail: vetlmue@kreis-lippe.de
Voraussetzungen
- Die Haltung von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und von großen Hunden setzt voraus, dass bestimmte Voraussetzungen, u.a. die Sachkunde nachgewiesen werden.
- Bei der Sachkundeprüfung gegenüber dem Veterinäramt sind ausreichende theoretische Kenntnisse nachzuweisen über
- 1. Sozial- und Ausdrucksverhalten des Hundes, rassespezifische Eigenschaften (insbesondere Abstammung, Körperbau, Körpersprache),
- 2. Haltung, Ernährung, Biologie sowie allgemeine Pflege/Hygiene von Hunden,
- 3. Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,
- 4. Lernverhalten und Ausbildung des Hundes sowie
- 5. Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Lippe
Für eine Sachkundeprüfung zum Halten eines gefährlichen Hundes vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns.
Für große Hunde können Sie die Sachkundeprüfung bei jedem niedergelassenen Tierarzt ablegen.
Für Hunde bestimmter Rassen kann die Sachkundebescheinigung auch von einem anderen anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden. Die jeweilige Anerkennung erfolgt durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV).
Kosten
Hinweise für Lippe
EUR 55,00
Zahlungsweisen:
Barzahlung
Kartenzahlung
(girocard, Debit- oder Kreditkarte)
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Lippe
Die Sachkunde können Sie ohne Prüfung nachweisen, wenn Sie
- Tierärztin und Tierarzt sind oder eine Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung haben,
- einen Jagdschein besitzen oder die Jägerprüfung bestanden haben,
- eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen,
- einen Polizeihund führen,
- aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Absatz 3 des Landeshundegesetzes berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024