Sachkundeprüfung der Besitzer großer Hunde, gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen
Beschreibung
Hinweise für Gütersloh
Information zum Landeshundegesetz NRW
Das Landeshundegesetz unterscheidet drei Kategorien von Hunden und legt für jede Kategorie unterschiedliche Anforderungen an die Haltung fest:
- Gefährliche Hunde -§ 3 LHundG
a) Hunde folgender Rassen: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
b) Hunde, die sich nach Feststellung des amtlichen Tierarztes als gefährlich erwiesen haben (unabhängig von der Rasse)
Voraussetzungen für die Haltung:
Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis des Ordnungsamtes.
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Halter
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- die erforderliche Sachkunde (Nachweis durch amtlichen Tierarzt der Veterinärabteilung) und Zuverlässigkeit besitzt,
- in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen,
- eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung sicherstellt,
- eine besondere Haftpflichtversicherung nachweist und
- den Hund mit Mikrochip hat kennzeichnen lassen.
Für diese Hunde gilt eine generelle Maulkorb- und Leinenpflicht, von der man den Hund durch erfolgreiche Teilnahme an einer Verhaltensprüfung bei der Veterinärabteilung befreien lassen kann. Befreiungen der unter b) genannen Hunde sind nicht möglich.
- Hunde bestimmter Rassen -§ 10 LHundG
Rottweiler, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Alano, und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
Wer einen Hund dieser Rasse hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis des Ordnungsamtes.
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Halter
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- die erforderliche Sachkunde (Nachweis durch einen amtlichen Tierarzt der Veterinärabteilung oder durch einen anerkannten Sachverständigen) und Zuverlässigkeit besitzt,
- in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen,
- eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung sicherstellt,
- eine besondere Haftpflichtversicherung nachweist und
- den Hund mit Mikrochip hat kennzeichnen lassen.
Für diese Hunde gilt eine generelle Maulkorb- und Leinenpflicht, von der man den Hund durch erfolgreiche Teilnahme an einer Verhaltensprüfung bei der Veterinärabteilung oder einer sonstigen anerkannten sachverständigen Stelle (Sachverständigenliste unter https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/agrar/dok/sachverstaendige_lhundg_nrw.pdf) befreien lassen kann.
- Große Hunde
= Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg (sofern nicht bereits eine der o.g. Kategorien zutrifft)
Voraussetzungen für die Haltung:
- Zuverlässigkeit
- Sachkunde des Hundehalters (Sachkundebescheinigung durch anerkannte Stellen ((Sachverständigenliste unter https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/agrar/dok/sachverstaendige_lhundg_nrw.pdf) oder durch von der Tierärztekammer benannte Tierärztinnen/Tierärzte
- Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund
- Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip.
- Anzeige der Hundehaltung beim Ordnungsamt.
Für alle genannten Hunde gilt Leinenzwang innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Wegen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Personalausweis
Voraussetzungen
- Die Haltung von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und von großen Hunden setzt voraus, dass bestimmte Voraussetzungen, u.a. die Sachkunde nachgewiesen werden.
- Bei der Sachkundeprüfung gegenüber dem Veterinäramt sind ausreichende theoretische Kenntnisse nachzuweisen über
- 1. Sozial- und Ausdrucksverhalten des Hundes, rassespezifische Eigenschaften (insbesondere Abstammung, Körperbau, Körpersprache),
- 2. Haltung, Ernährung, Biologie sowie allgemeine Pflege/Hygiene von Hunden,
- 3. Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,
- 4. Lernverhalten und Ausbildung des Hundes sowie
- 5. Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 3, 4 Abs. 1, 6 Abs. 2, 10 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1 und 2 Landeshundegesetz NRW
§ 1 Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW
Verfahrensablauf
Die Teilnahme an der Sachkundeprüfung ist - im Fall eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse bereits vor Beginn der Haltung - beim örtlich zuständigen Veterinäramt zu beantragen. Dieses teilt der antragstellenden Person den Termin für die Sachkundeprüfung unter Benennung des Prüfungsortes mit. Die erforderliche Sachkunde ist im Rahmen eines Fachgesprächs unter Beteiligung der beamteten Tierärztin oder des beamteten Tierarztes und erforderlichenfalls sachverständiger Dritter oder in einem vergleichbaren schriftlichen Verfahren (Sachkundeprüfung) zu ermitteln.
Ergibt die Sachkundeprüfung, dass die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt, erhält sie vom Veterinäramt eine Sachkundebescheinigung. Ergibt die Prüfug, dass die Person die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, kann die Sachkundeprüfung einmal wiederholt werden. Der Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung soll zwei Monate nicht überschreiten. Ergibt auch die Wiederholungsprüfung, dass die Person die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, teilt das Veterinäramt dies der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mit.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Obligatorisch ist die Sachkundeprüfung beim Veterinäramt nur als Voraussetzung für die Haltung gefährlicher Hunde. Für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen kann der Nachweis auch gegenüber anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden (§ 10 Abs. 3 LHundG NRW, § 1 Abs. 4 DVO LHundG NRW)
Für die Haltung großer Hunde kann der Nachweis außer durch Sachverständige auch von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden (§ 11 Abs. 3 LHundG NRW)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024
Stichwörter
Hinweise für Gütersloh