Sachkundeprüfung der Besitzer großer Hunde, gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen
Beschreibung
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Als Hundehalter benötigt man laut Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) einen Sachkundenachweis. Dies gilt für folgenden Fälle:
- Gefährliche Hunde:
Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden
-> Prüfung beim Veterinäramt - Hunde bestimmter Rassen:
Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden
-> Prüfung beim Veterinäramt - Große Hunde:
Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen
-> Prüfung beim praktischen Tierarzt
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02271 83-13919
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
- Personalausweis
- Termin (Auswahl über Termintool rechts)
Voraussetzungen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Die Teilnahme an der Sachkundeprüfung im Veterinäramt des Rhein-Erft-Kreises ist aufgrund gesetzlicher Regelung ausschließlich Antragstellerinnen und Antragstellern mit Wohnsitz im Rhein-Erft-Kreis vorbehalten.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Verfahrensablauf
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Bitte vereinbaren Sie über das Termintool (rechts) einen Termin für die Prüfung beim Veterinäramt. Sie erhalten danach einen Gebührenbescheid und müssen zum Termin einen Nachweis über die Zahlung mitbringen.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Obligatorisch ist die Sachkundeprüfung beim Veterinäramt nur als Voraussetzung für die Haltung gefährlicher Hunde. Für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen kann der Nachweis auch gegenüber anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden (§ 10 Abs. 3 LHundG NRW, § 1 Abs. 4 DVO LHundG NRW)
Für die Haltung großer Hunde kann der Nachweis außer durch Sachverständige auch von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden (§ 11 Abs. 3 LHundG NRW)
Weitere Informationen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Der Fragebogen zum Landeshundegesetz kann zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung als PDF-Datei herunterladen werden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024