Hundehaltung Prüfung Sachkunde des Besitzers

    Sachkundeprüfung der Besitzer großer Hunde, gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen

    Besitzen Sie einen großen Hund (Widerristhöhe mindestens 40 cm oder Gewicht mindestens 20 kg), einen gefährlichen Hund oder einen Hund bestimter Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander, so müssen Sie beim zuständigen Veterinäramt eine Sachkundeprüfung ablegen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Herzogenrath

    Am 1. Januar 2003 ist das "Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde - Landeshundegesetz - LHundG NRW" in Kraft getreten, das den Besitzern bestimmter Hunde Handlungs- und Verhaltenspflichten auferlegt. Hier erhalten Sie Informationen über den Inhalt des Gesetzes und Hilfestellung dazu, wie Sie den Ihnen obliegenden Pflichten nachkommen können. Bitte Nutzen Sie zur An,- Um- und Abmeldung vorzugsweise die Onlinedienstleistung.

     

    I. "Große Hunde", deren Haltung anzuzeigen ist

    Das Halten großer Hunde ist dem Ordnungsamt anzuzeigen. Große Hunde sind Hunde, die im ausgewachsenen Zustand eine Schulterhöhe von 40 cm erreichen oder schwerer als 20 kg sind. Der Hundehalter hat gegenüber der Ordnungsbehörde unaufgefordert

    • seine Sachkunde und
    • seine Zuverlässigkeit nachzuweisen,
    • das Bestehen einer Hundehalterhaftpflichtversicherung darzulegen,
    • die Nummer des Identifikationschips mitzuteilen, mit dem der Hund bis dahin versehen sein muss,
    • ein Foto zur phänotypischen Rassenbestimmung vorzulegen.

    Bei dem Mikrochip handelt es sich um eine kleine Kapsel, die der Tierarzt mit einer ganz normalen Spritze schmerzlos und ohne Narkose an der linken Halsseite unter die Haut des Tieres schiebt. Die Kosten für diesen Eingriff erfahren Sie bei Ihrem Tierarzt.

     

    II. Hunde, die nur mit einer Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde gehalten werden dürfen: "Gefährliche Hunde"

    Zu den "gefährlichen Hunden" zählen Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen. Diese Hunde dürfen nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde gehalten werden:


    Im Einzelfall gefährliche Hunde sind

    • Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder in andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben,
    • Hunde, die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben,
    • Hunde, die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben,
    • Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.

    Hierzu hat der Hundehalter gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen:

    • seine Sachkunde und
    • seine Zuverlässigkeit nachzuweisen,
    • das Bestehen einer Hundehalterhaftpflichtversicherung darzulegen) und
    • die Nummer des Identifikationschips mitzuteilen, mit dem der Hund bis dahin versehen sein muss.

    Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat der Halter beim Meldeamt ein Führungszeugnis zu beantragen. Das Führungszeugnis wird vom Bundeszentralregister ausgestellt und unmittelbar dem Ordnungsamt zugesandt. Bei seiner Beantragung ist eine Gebühr i. H. v. 13 Euro zu entrichten.

    Für "gefährliche Hunde" und Hunde nach § 3 LHundG NRW sowie deren Kreuzungen gilt zusätzlich:

    • Die Zucht mit ihnen ist verboten!
    • Wenn sie nach dem 01.01.2003 angeschafft wurden, darf die Erlaubnis zu ihrer Haltung nur erteilt werden, wenn der Halter ein überwiegendes Interesse für ihre Haltung, Ausbildung oder ihr Abrichten nachweist, wie z.B. Bewachung eines gefährdeten Besitztums.

     

    III. "Hunde bestimmter Rassen", die nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde gehalten werden dürfen

    Zu den "Hunden bestimmter Rassen" gehören Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espaniol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Agentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen.


    Diese Hunde dürfen nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde gehalten werden:


    Eine Erlaubnis zum Halten dieser Hunde darf nur erteilt werden, wenn

    • der Halter mindestens 18 Jahre ist,
    • er seine Sachkunde durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat,
    • er die erforderliche Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachgewiesen hat, 
    • der Halter in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu führen und zu halten
    • er das Bestehen einer Hundehalterhaftpflichtversicherung nachweist,
    • die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen, die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten des Tieres dienen, eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird,
    • die Nummer des Identifikationschips mitgeteilt wurde, mit dem der Hund bis dahin versehen sein muss.

    Die Verhaltensprüfung kann abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 Landeshundegesetz NRW auch von einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle im Sinne des § 10 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW durchgeführt werden.

    Ebenfalls kann für "Hunde bestimmter Rassen" die Sachkundebescheinigung, abweichend von § 6 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW, von einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden.

    Für alle vorgenannten Hunde gilt:
    Sie sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden!

    Dazu gehört insbesondere:

    • Innerhalb befriedeten Besitztums sind sie so zu halten, dass sie gegen den Willen des Halters dieses nicht verlassen können.
    • Außerhalb befriedeten Besitztums und bei Mehrfamilienhäusern auch auf Zuwegungen und in deren Treppenhäusern sind sie an der Leine zu führen.
    • Hunde des § 3 und § 10 LHundG NRW müssen einen Maulkorb oder eine vergleichbare Vorrichtung zur Verhinderung des Beißens angelegt werden. Hier muss der Halter oder die Aufsichtsperson, die mindestens 18 Jahre sein muss, von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten. Aufsichtspersonen über Hunde der § 3 und § 10 LHundG NRW müssen einen Sachkundenachweis und den Nachweis der Zuverlässigkeit erbracht haben.

     

    Sie müssen auf Kosten des Halters mit einem Microchip gekennzeichnet sein.

    Bei Fragen stehen Ihnen das Team des Ordnungsamtes gerne zur Verfügung!

    Bitte beachten Sie auch die Informationen zur Hundesteuerpflicht.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_a7a287aa791bf9263772bf368aca4bf8

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt - A 32

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 16.02.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnungsamt - A 32

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 16.02.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnungswesen und Bürgerdienste Abt. 32.1 - A 32 Amt für Ordnung und Bevölkerungsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnung und Bevölkerungsschutz - A 32

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 23.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Personalausweis

    Voraussetzungen

    • Die Haltung von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und von großen Hunden setzt voraus, dass bestimmte Voraussetzungen, u.a. die Sachkunde nachgewiesen werden.
    • Bei der Sachkundeprüfung gegenüber dem Veterinäramt sind ausreichende theoretische Kenntnisse nachzuweisen über
    • 1. Sozial- und Ausdrucksverhalten des Hundes, rassespezifische Eigenschaften (insbesondere Abstammung, Körperbau, Körpersprache),
    • 2. Haltung, Ernährung, Biologie sowie allgemeine Pflege/Hygiene von Hunden,
    • 3. Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,
    • 4. Lernverhalten und Ausbildung des Hundes sowie
    • 5. Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3, 4 Abs. 1, 6 Abs. 2, 10 Abs. 1  sowie § 11 Abs. 1 und 2 Landeshundegesetz NRW

    § 1 Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW


     

    Verfahrensablauf

    Die Teilnahme an der Sachkundeprüfung ist - im Fall eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse bereits vor Beginn der Haltung - beim örtlich zuständigen Veterinäramt zu beantragen. Dieses teilt der antragstellenden Person den Termin für die Sachkundeprüfung unter Benennung des Prüfungsortes mit. Die erforderliche Sachkunde ist im Rahmen eines Fachgesprächs unter Beteiligung der beamteten Tierärztin oder des beamteten Tierarztes und erforderlichenfalls sachverständiger Dritter oder in einem vergleichbaren schriftlichen Verfahren  (Sachkundeprüfung) zu ermitteln.

    Ergibt die Sachkundeprüfung, dass die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt, erhält sie vom Veterinäramt eine Sachkundebescheinigung. Ergibt die Prüfug, dass die Person die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, kann die Sachkundeprüfung einmal wiederholt werden. Der Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung soll zwei Monate nicht überschreiten. Ergibt auch die Wiederholungsprüfung, dass die Person die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, teilt das Veterinäramt dies der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mit.

    Kosten

    EUR 40 (Befreiungen Nein; Ermäßigungen EUR 20 in Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Obligatorisch ist die Sachkundeprüfung beim Veterinäramt nur als Voraussetzung für die Haltung gefährlicher Hunde. Für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen kann der Nachweis auch gegenüber anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden (§ 10 Abs. 3 LHundG NRW, § 1 Abs. 4 DVO LHundG NRW)

    Für die Haltung großer Hunde kann der Nachweis außer durch Sachverständige auch von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden (§ 11 Abs. 3 LHundG NRW)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Herzogenrath

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de