Sachkundeprüfung der Besitzer großer Hunde, gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen
Beschreibung
Hinweise für Kleve
Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Jeder, der einen gefährlichen Hund, einen Hund einer bestimmten Rasse oder einen großen Hund halten möchte, benötigt einen Sachkundenachweis. Die entsprechende Sachkundeprüfung können Sie bei folgenden Stellen bzw. Personen ablegen:
Kategorie Rasse oder Erläuterung Stelle bzw. Person Große Hunde ( § 11 LHundG NRW) Widerristhöhe mind. 40 cm oder Gewicht mind. 20 kg
- Anerkannte/r Sachverständige/r, sachverständige Stelle
- Durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzte
- Anerkannte/r Sachverständige/r, sachverständige Stelle
- amtlicher Tierarzt / amtliche Tierärztin
- amtlicher Tierarzt / amtliche Tierärztin
Grundsätzlich wird die Sachkunde innerhalb eines schriftlichen Tests abgenommen. Dieser Test ist ein Multiple-Choice-Test mit insgesamt 40 Fragen rund um das Thema Hund. Von den Antwortoptionen können jeweils eine bis alle Antworten richtig sein. Jede nicht vollständig richtig beantwortete Frage wird mit einem Minuspunkt bewertet, zum Bestehen dürfen nicht mehr als 13 Minuspunkte erzielt werden. An den schriftlichen Test schließt sich ein Fachgespräch an, in dem insbesondere die falsch beantworteten Fragen thematisiert werden. In Zweifelsfällen können, beispielsweise bei Verständnisschwierigkeiten, maximal 2 Minuspunkte durch das Fachgespräch ausgeglichen werden.
Ist der Test nicht bestanden, kann man innerhalb von zwei Monaten (ausgehend vom ersten Test) innerhalb eines Fachgespräches wiederholen.
Die Durchführung eines Sachkundetests ist in jedem Fall gebührenpflichtig, auch bei Nichtbestehen und im Wiederholungsfall.
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erforderliche Unterlagen
Hinweise für Kleve
Voraussetzungen
- Die Haltung von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und von großen Hunden setzt voraus, dass bestimmte Voraussetzungen, u.a. die Sachkunde nachgewiesen werden.
- Bei der Sachkundeprüfung gegenüber dem Veterinäramt sind ausreichende theoretische Kenntnisse nachzuweisen über
- 1. Sozial- und Ausdrucksverhalten des Hundes, rassespezifische Eigenschaften (insbesondere Abstammung, Körperbau, Körpersprache),
- 2. Haltung, Ernährung, Biologie sowie allgemeine Pflege/Hygiene von Hunden,
- 3. Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,
- 4. Lernverhalten und Ausbildung des Hundes sowie
- 5. Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 3, 4 Abs. 1, 6 Abs. 2, 10 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1 und 2 Landeshundegesetz NRW
§ 1 Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW
Verfahrensablauf
Die Teilnahme an der Sachkundeprüfung ist - im Fall eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse bereits vor Beginn der Haltung - beim örtlich zuständigen Veterinäramt zu beantragen. Dieses teilt der antragstellenden Person den Termin für die Sachkundeprüfung unter Benennung des Prüfungsortes mit. Die erforderliche Sachkunde ist im Rahmen eines Fachgesprächs unter Beteiligung der beamteten Tierärztin oder des beamteten Tierarztes und erforderlichenfalls sachverständiger Dritter oder in einem vergleichbaren schriftlichen Verfahren (Sachkundeprüfung) zu ermitteln.
Ergibt die Sachkundeprüfung, dass die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt, erhält sie vom Veterinäramt eine Sachkundebescheinigung. Ergibt die Prüfug, dass die Person die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, kann die Sachkundeprüfung einmal wiederholt werden. Der Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung soll zwei Monate nicht überschreiten. Ergibt auch die Wiederholungsprüfung, dass die Person die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, teilt das Veterinäramt dies der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mit.
Kosten
Hinweise für Kleve
Hinweise (Besonderheiten)
Obligatorisch ist die Sachkundeprüfung beim Veterinäramt nur als Voraussetzung für die Haltung gefährlicher Hunde. Für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen kann der Nachweis auch gegenüber anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden (§ 10 Abs. 3 LHundG NRW, § 1 Abs. 4 DVO LHundG NRW)
Für die Haltung großer Hunde kann der Nachweis außer durch Sachverständige auch von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden (§ 11 Abs. 3 LHundG NRW)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024
Stichwörter
Hinweise für Kleve