Sachkundeprüfung der Besitzer großer Hunde, gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen
Beschreibung
Hinweise für Mönchengladbach
Wer einen erlaubnispflichtigen Hund halten oder ausführen möchte, ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) dazu verpflichtet, im Vorfeld die erforderliche Sachkunde nachzuweisen. Dies gilt für die Hunderassen nach den §§ 3 und 10 LHundG NRW. Zum Nachweis der Sachkunde können Sie nach vorheriger Terminvereinbarung eine schriftliche Prüfung im Fachbereich Verbraucherschutz und Tiergesundheit ablegen.
Bitte beachten Sie: Für das Halten eines großen Hundes im Sinne des § 11 LHundG NRW genügt ein Sachkundenachweis für das Halten großer Hunde, den Sie in einer niedergelassenen Tierarztpraxis erbringen können.
Bitte klicken Sie für die Terminvereinbarung unten auf den roten Button "Online Terminvereinbarung".
Ansprechpartner bei Rückfragen sind Herr Lingen (Tel. 02161 - 25 2845) und Frau Senden (Tel. 02161 - 28 2850).
Bitte beachten Sie, dass das übrige Erlaubnisverfahren zur Haltung erlaubnispflichtiger Hunde in der Stadt Mönchengladbach durch das Ordnungsamt abgewickelt wird. Bitte wenden Sie sich hierzu an die zuständigen Sachbearbeiterinnen Frau Steffes (Tel. 02161 - 25 6248) oder Frau Krömer (Tel. 02161 - 25 6243).
Für welche Hunde die Sachkundeprüfung in Betracht kommt sowie weitere Informationen zum Verfahren, zu den Rechtsgrundlagen und zu den Kosten erhalten Sie hier.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Personalausweis
Voraussetzungen
- Die Haltung von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und von großen Hunden setzt voraus, dass bestimmte Voraussetzungen, u.a. die Sachkunde nachgewiesen werden.
- Bei der Sachkundeprüfung gegenüber dem Veterinäramt sind ausreichende theoretische Kenntnisse nachzuweisen über
- 1. Sozial- und Ausdrucksverhalten des Hundes, rassespezifische Eigenschaften (insbesondere Abstammung, Körperbau, Körpersprache),
- 2. Haltung, Ernährung, Biologie sowie allgemeine Pflege/Hygiene von Hunden,
- 3. Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,
- 4. Lernverhalten und Ausbildung des Hundes sowie
- 5. Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 3, 4 Abs. 1, 6 Abs. 2, 10 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1 und 2 Landeshundegesetz NRW
§ 1 Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW
Verfahrensablauf
Die Teilnahme an der Sachkundeprüfung ist - im Fall eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse bereits vor Beginn der Haltung - beim örtlich zuständigen Veterinäramt zu beantragen. Dieses teilt der antragstellenden Person den Termin für die Sachkundeprüfung unter Benennung des Prüfungsortes mit. Die erforderliche Sachkunde ist im Rahmen eines Fachgesprächs unter Beteiligung der beamteten Tierärztin oder des beamteten Tierarztes und erforderlichenfalls sachverständiger Dritter oder in einem vergleichbaren schriftlichen Verfahren (Sachkundeprüfung) zu ermitteln.
Ergibt die Sachkundeprüfung, dass die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt, erhält sie vom Veterinäramt eine Sachkundebescheinigung. Ergibt die Prüfug, dass die Person die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, kann die Sachkundeprüfung einmal wiederholt werden. Der Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung soll zwei Monate nicht überschreiten. Ergibt auch die Wiederholungsprüfung, dass die Person die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, teilt das Veterinäramt dies der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mit.
Kosten
Hinweise für Mönchengladbach
Für das Ablegen der Sachkundeprüfung nach § 6 LHundG NRW wird auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW derzeit eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 40,00 € erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Obligatorisch ist die Sachkundeprüfung beim Veterinäramt nur als Voraussetzung für die Haltung gefährlicher Hunde. Für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen kann der Nachweis auch gegenüber anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden (§ 10 Abs. 3 LHundG NRW, § 1 Abs. 4 DVO LHundG NRW)
Für die Haltung großer Hunde kann der Nachweis außer durch Sachverständige auch von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden (§ 11 Abs. 3 LHundG NRW)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024
Stichwörter
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