Anspruchseinbürgerung heimatloser Ausländer
Beschreibung
Hinweise für Troisdorf
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. Die Haupterwerbskriterien sind der Erwerb durch Geburt und der Erwerb durch Einbürgerung.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
Jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Für Kinder unter 16 stellen die Eltern den Einbürgerungsantrag.
Die Einbürgerung wird in den §§ 8, 9 und 10 des Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt.
Bei der Einbürgerung nach § 10 StAG handelt es sich um eine Anspruchseinbürgerung.
Hiernach hat ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, den Anspruch auf Antrag eingebürgert zu werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
- gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
- eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
- durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
- sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennt,
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder einen Aufenthaltstitel für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
- den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann; von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer
- auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist und die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten hat,
- in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war oder
- als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer nach Maßgabe von Buchstabe b erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt,
- weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
- über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
- über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt
Die erforderlichen Sprachkenntnisse können bspw. durch den Abschluss einer deutschen Schule, ein Sprachdiplom, einer deutschen staatlich anerkannten Berufsausbildung oder durch das "Zertifikat Deutsch - B 1" nachgewiesen werden.
Das "Zertifikat Deutsch" kann bei allen dafür zertifizierten Sprachinstituten abgelegt werden. Informationen hierzu können beim zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Tel. 0221/92426617, erfragt werden.
Die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung werden seit dem 01.09.2008 mittels eines Einbürgerungstests nachgewiesen. Derzeit bieten die Volkshochschulen solche Tests an. Die Teilnahme am Einbürgerungstest setzt nicht voraus, dass zuvor ein Einbürgerungskurs besucht wurde.
Verfügt der Einbürgerungsbewerber über den Abschluss einer allgemeinbildenden Schule wird vom Einbürgerungstest abgesehen.
Die Kosten für das "Zertifikat Deutsch" sowie für den Einbürgerungstest trägt der Einbürgerungsbewerber.
Die §§ 8 und 9 des StAG regeln die sogenannten Ermessenseinbürgerungen.
In diesen Paragraphen werden einige wenige Ausnahmen geregelt wie bspw. die Einbürgerungen älterer Personen oder Ehegatten Deutscher.
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erforderliche Unterlagen
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Nach Absprache
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Voraussetzungen
- Sie müssen einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben
- Sie müssen handlungsfähig sein, das heißt mindestens 16 Jahre alt oder gesetzlich vertreten sein
- Sie sind heimatloser Ausländer
Das bedeutet:
Sie sind staatenlos oder besitzen eine fremde Staatsangehörigkeit und mussten Ihre Heimat nach dem Zweiten Weltkrieg verlassen und hielten sich zum 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf.
Dieselbe Rechtsstellung besitzen Personen, die von heimatlosen Ausländern abstammen und sich zum 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten.
- Sie halten sich seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet auf.
- Sie wurden nicht zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder zu einer Bewährungsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt.
- Wird wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
- Sie verfolgen oder unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten und haben dies auch in der Vergangenheit nicht getan.
Ihr Ehegatte beziehungsweise Ihre Ehegattin und/ oder Ihre minderjährigen Kinder können auch dann mit Ihnen zusammen eingebürgert werden, wenn sie sich noch nicht seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Das Einbürgerungsverfahren beginnt mit einem Einbürgerungsantrag und endet mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022
Stichwörter
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