Vergnügungsteuer
Hinweise für Bielefeld
Beschreibung
Hinweise für Bielefeld
Nach der Vergnügungssteuersatzung unterliegen bestimmte Vergnügungen gewerblicher Art der Besteuerung. Die Steuer wird bei Veranstaltungen nach der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten oder als Pauschsteuer von der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter erhoben.
Die Erhebung der Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen nach § 1 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung ist gemäß Ratsbeschluss vom 27.05.2021 pandemiebedingt gegenwärtig und für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Aufhebung der Corona-bedingten Einschränkungen und vollständiger Öffnung der Einrichtungen ausgesetzt. In diesem Zeitraum ist weder die Anmeldung einer Tanzveranstaltung noch die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich.
Beim Aufstellen von Apparaten ist die Halterin bzw. der Halter Veranstalterin bzw. Veranstalter (Aufstellerin bzw. Aufsteller). Die Steuer wird für Unterhaltungsautomaten je Apparat und Kalendermonat und für Geldspielautomaten seit Januar 2012 nach dem Einsatz bemessen.
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Ansprechpartner
Amt für Finanzen Geschäftsbereich Steuern Abteilung Grundbesitzabgaben, Hunde-, Zweitwohnungs- und Vergnügungssteuer (Automaten)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 521 51-0
Fax: +49 521 51-6467
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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