Vergnügungsteuer

    Vergnügungssteuer

    Hinweise für Bedburg-Hau

    Beschreibung

    Hinweise für Bedburg-Hau

    Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von Seiten der Gemeinde Bedburg-Hau auf Grundlage der Vergnügungssteuersatzung (im Ortsrecht Satzung 2-02) erhoben wird. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten.

    Der Halter hat dem Steueramt gegenüber die erstmalige Aufstellung eines Automaten sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Weiter ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalenderhalbjahres die Auslesestreifen (Zählerwerksausdruck) und eine Vergnügungssteuererklärung für das jeweils vorangegangene Kalenderhalbjahr einzureichen. Für jeden Aufstellungsort ist eine eigene Erklärung abzugeben. Die zu entrichtende Steuer wird darauffolgend per Bescheid festgesetzt.

    Eine nicht fristgerechte Abgabe stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Steueramt

    Version

    Technisch geändert am 25.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Bedburg-Hau

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2024

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