Kopflausbefall in der Schule oder der Kindertagesstätte Benachrichtigung
Melden Sie Kopflausbefall bei Kindern umgehend.
Beschreibung
Hinweise für Kleve
Eine wesentliche Aufgabe der Abteilung Gesundheitsangelegenheiten ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) legt fest, welche Krankheitserreger und in welcher Form diese an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden müssen. Demnach sind bei einem Nachweis einer meldepflichtigen Erkrankung sowohl der behandelnde Arzt als auch das den Erreger nachweisende Labor zu einer Meldung verpflichtet. Um eine Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern, führt die Abteilung Gesundheitsangelegenheiten nach Erhalt der Meldung umfangreiche Ermittlungen durch und empfiehlt entsprechende Maßnahmen. Anschließend erfolgt eine Meldung der Erkrankung/des Erregers über die zuständige Landesbehörde an das RKI.
Weiterhin berät die Abteilung Gesundheitsangelegenheiten Bürger/innen und Einrichtungen über Infektionsrisiken sowie die Möglichkeiten der Infektionsverhütung und Infektionsbekämpfung.
Zu allen Infektionskrankheiten finden Sie aktuelle Informationen und vieles mehr auf den Internetseiten des Robert Koch Instituts. Ein Meldeformular für Ärzte/innen und Einrichtungsleiter zur Meldung einer meldepflichtigen Erkrankung finden Sie unter "Dokumente".
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Erklärung der Eltern über eine ordnungsgemäß durchgeführte Behandlung.
- Bei einmaligem Befall ist eine Bestätigung über die sachgerechte Behandlung für die Wiederzulassung ausreichend.
Formulare
- Formular: Meldeformular bei Kopflausbefall
- Formular: Erklärung der Eltern über eine ordnungsgemäß durchgeführte Behandlung.
Erklärung der Eltern über eine ordnungsgemäß durchgeführte Behandlung .
Voraussetzungen
Sie stellen bei Ihrem Kind Kopflausbefall fest.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 33 und 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__34.html
Verfahrensablauf
- Informieren Sie als Elternteil die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung umgehend schriftlich oder mündlich über einen Kopflausbefall Ihres Kindes. Informieren Sie möglichst auch die Elternteile der Kinder, mit denen Ihr Kind viel Kontakt hat.
- Behandeln Sie Ihr Kind mit den ärztlich vorgeschriebenen Mitteln in den angegebenen Intervallen.
- Sind keine Läuse oder vermehrungsfähige Nissen mehr auf dem Kopf Ihres Kindes, darf es wieder wie gewohnt die Kindertagesstätte besuchen.
Fristen
Sobald Sie als Elternteil feststellen, dass ihr Kind Kopfläuse hat, müssen Sie die Einrichtung, die Ihr Kind besucht, unverzüglich informieren.
Bearbeitungsdauer
Keine
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Weitere Informationen
Kopfläuse - was tun?
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
https://www.kindergesundheit-info.de/themen/krankes-kind/kopflaeuse/
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Altona am 06.07.2021
Stichwörter
Hinweise für Kleve