Gebühr für Kindertageseinrichtungen BefreiungOnline erledigen

    Befreiung von den KiTa-Kosten beantragen

    Sie können die KiTa-Kosten für Ihr Kind nicht mehr bezahlen? Prüfen Sie, ob für Sie eine Befreiung von den KiTa-Kosten in Frage kommt.

    Beschreibung

    Hinweise für Preußisch Oldendorf

    Die Eltern haben entsprechend Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Einrichtung zu entrichten.

    Der Elternbeitrag wird nach dem Jahresgesamtbrutto berechnet (steuerfreie und steuerpflichtige Einkünfte).

    Sofern Änderungen der Einkommensverhältnisse oder der persönlichen Verhältnisse zu einer Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen können, sind diese unverzüglich mitzuteilen.

    Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Downloads.

    Gem. § 51 KiBiz i. V. m. der Elternbeitragssatzung des Kreises Minden-Lübbecke haben die Beitragspflichtigen bei der Aufnahme anzugeben und danach auf Verlangen nachzuweisen, welches Einkommen ihren Elternbeiträgen zu Grunde zu legen ist.

    Auf der Grundlage des voraussichtlichen Einkommens erfolgt zunächst eine vorläufige Berechnung und Festsetzung des Elternbeitrages. Die endgültige Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt nach § 9 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung des Kreises Minden-Lübbecke immer rückwirkend. Die Überprüfung der Einkommensverhältnisse wird regelmäßig durchgeführt.

    Für die vorläufige Berechnung und Festsetzung sind Angaben zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Rahmen einer Selbsteinschätzung ausreichend. Das entsprechende Formular hierfür finden Sie in der rechten Spalte unter "Onlinedienstleistungen".

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_76f65259317cc57bde3a980d99184b87

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 01.02.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürger- & Verwaltungsservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 3

    32361 Preußisch Oldendorf

    Version

    Technisch geändert am 11.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Preußisch Oldendorf

    Formulare

    Hinweise für Preußisch Oldendorf

    Voraussetzungen

    • Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung.
    • Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Preußisch Oldendorf

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Preußisch Oldendorf

    Fristen

    Hinweise für Preußisch Oldendorf

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Preußisch Oldendorf

    Kosten

    Hinweise für Preußisch Oldendorf

    Der monatlich zu zahlende Elternbeitrag ist abhängig vom Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen. Maßgeblich ist immer das Einkommen eines Kalenderjahres.

    Entnehmen Sie bitte den KiTa-Beitrag entsprechend der jeweiligen Einkommensstufe aus der Elternbeitragstabelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Preußisch Oldendorf

    Weitere Informationen

    Hinweise für Preußisch Oldendorf

    Je nachdem, ob das Kind bei beiden Eltern, nur bei einem Elternteil oder bei Pflegeeltern lebt, werden unterschiedliche Einkommen berücksichtigt.

    Berücksichtigt werden die positiven Einkunftsarten nach dem Einkommenssteuerrecht zuzüglich steuerfreier Einkünfte.

    Erhaltenes Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Wohngeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, UVG-Leistungen, Unterhalt, BAB, Bafög, Renten, Krankengeld, Geringfügige Beschäftigung, Abfindungen, Sonderzahlungen, Kurzarbeitergeld o. ä.

    Bei Personen, die eine beitragsfreie Altersversorgung erhalten (z.B. Beamte, Richter und Soldaten), ist einem anderen vergleichbaren Arbeitnehmer gegenüber ein geringeres Bruttoeinkommen vorhanden. Aus diesem Grund ist der Altersversorgungsanteil zum Einkommen hinzuzurechnen, und zwar in Höhe von 10 % der Einkünfte.

    Von den Einkünften werden Werbungskosten, Kinderfreibeträge ab dem 3. Kind, das im Haushalt lebt abgezogen. Kindergeld und Erziehungsgeld nach dem BErzGG werden nicht als Einkünfte berücksichtigt.

    Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII, Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes, Kinderzuschlaggemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld bezogen, reicht die Vorlage des Bewilligungsbescheides aus, um für den Zeitraum des Leistungsbezuges von der Beitragspflicht befreit zu werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen am 05.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Preußisch Oldendorf

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de