Befreiung von den KiTa-Kosten beantragen
Sie können die KiTa-Kosten für Ihr Kind nicht mehr bezahlen? Prüfen Sie, ob für Sie eine Befreiung von den KiTa-Kosten in Frage kommt.
Beschreibung
Hinweise für Preußisch Oldendorf
Die Eltern haben entsprechend Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Einrichtung zu entrichten.
Der Elternbeitrag wird nach dem Jahresgesamtbrutto berechnet (steuerfreie und steuerpflichtige Einkünfte).
Sofern Änderungen der Einkommensverhältnisse oder der persönlichen Verhältnisse zu einer Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen können, sind diese unverzüglich mitzuteilen.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Downloads.
Gem. § 51 KiBiz i. V. m. der Elternbeitragssatzung des Kreises Minden-Lübbecke haben die Beitragspflichtigen bei der Aufnahme anzugeben und danach auf Verlangen nachzuweisen, welches Einkommen ihren Elternbeiträgen zu Grunde zu legen ist.
Auf der Grundlage des voraussichtlichen Einkommens erfolgt zunächst eine vorläufige Berechnung und Festsetzung des Elternbeitrages. Die endgültige Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt nach § 9 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung des Kreises Minden-Lübbecke immer rückwirkend. Die Überprüfung der Einkommensverhältnisse wird regelmäßig durchgeführt.
Für die vorläufige Berechnung und Festsetzung sind Angaben zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Rahmen einer Selbsteinschätzung ausreichend. Das entsprechende Formular hierfür finden Sie in der rechten Spalte unter "Onlinedienstleistungen".
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
- Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung.
- Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten.
Rechtsgrundlage(n)
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Kinderbildungsgesetz (KiBiz) in Verbindung mit der Elternbeitragssatzung des Kreises Minden-Lübbecke in der jeweils gültigen Fassung.
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Je nachdem, ob das Kind bei beiden Eltern, nur bei einem Elternteil oder bei Pflegeeltern lebt, werden unterschiedliche Einkommen berücksichtigt.
Berücksichtigt werden die positiven Einkunftsarten nach dem Einkommenssteuerrecht zuzüglich steuerfreier Einkünfte.
Erhaltenes Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Wohngeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, UVG-Leistungen, Unterhalt, BAB, Bafög, Renten, Krankengeld, Geringfügige Beschäftigung, Abfindungen, Sonderzahlungen, Kurzarbeitergeld o. ä.
Bei Personen, die eine beitragsfreie Altersversorgung erhalten (z.B. Beamte, Richter und Soldaten), ist einem anderen vergleichbaren Arbeitnehmer gegenüber ein geringeres Bruttoeinkommen vorhanden. Aus diesem Grund ist der Altersversorgungsanteil zum Einkommen hinzuzurechnen, und zwar in Höhe von 10 % der Einkünfte.
Von den Einkünften werden Werbungskosten, Kinderfreibeträge ab dem 3. Kind, das im Haushalt lebt abgezogen. Kindergeld und Erziehungsgeld nach dem BErzGG werden nicht als Einkünfte berücksichtigt.
Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII, Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes, Kinderzuschlaggemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld bezogen, reicht die Vorlage des Bewilligungsbescheides aus, um für den Zeitraum des Leistungsbezuges von der Beitragspflicht befreit zu werden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen am 05.08.2022
Stichwörter
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