SorgeerklärungOnline erledigen

    Sorgeerklärung

    Hinweise für Herne

    Beschreibung

    Hinweise für Herne

    Mit dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes zum 1. Juli 1998 ist die Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechts für ein minderjähriges Kind auch in den Fällen eingeführt worden, in denen die Eltern nicht miteinander verheiratet sind.

    Im Falle von Beurkundungen werden sie gebeten, immer mit der zuständigen Sachbearbeiterin / dem zuständigen Sachbearbeiter vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren!

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    Version

    Technisch geändert am 10.03.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung 42/1 - Verwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 241

    44649 Herne

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    Technisch geändert am 10.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Herne

    • Gültige Personalausweise / Reisepässe
    • Geburtsurkunde des Kindes sowie der Elternteile

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Es werden keine Kosten erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

    Hinweise für Herne

    Rechtsfolgen der gemeinsamen elterlichen Sorge

    Erst die übereinstimmenden Erklärungen beider Eltern über die gemeinsame Sorge begründen ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern. Sobald gemeinsame Sorgeerklärungen rechtswirksam abgegeben worden sind, üben zukünftig beide Elternteile die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam aus, das heißt, beide Elternteile sind für das Wohlergehen des Kindes im gleichen Maße verantwortlich. Eine weitere gerichtliche oder behördliche Entscheidung erfolgt nicht.

    Führt das Kind hingegen zunächst von Gesetzes wegen den Namen der allein sorgeberechtigten Mutter als Geburtsnamen und wird anschließend die gemeinsame Sorge begründet, kann der Name des Kindes binnen drei Monaten durch die Eltern neu bestimmt werden.

    Nach Abgabe der Sorgeerklärungen ist ein Rücktritt oder Widerruf der gemeinsamen Sorge durch einen Elternteil nicht möglich. Ist ein Elternteil mit der gemeinsamen Sorge nicht mehr einverstanden, so muss jede Änderung der Sorgerechtserklärung durch das Familiengericht entschieden werden.

    Stirbt ein Elternteil, so übt der andere die alleinige elterliche Sorge aus, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Das gleiche gilt, wenn einem Elternteil das Sorgerecht durch ein Familiengericht entzogen (§ 1666 BGB) oder wenn durch das Gericht das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt wird (§§ 1673, 1674 BGB).

    Beim Jugendamt des Geburtsortes des Kindes wird ein Register (Sorgeregister) über abgegebene Sorgeerklärungen geführt.

    Die Mutter kann eine Bescheinigung darüber verlangen (Negativbescheinigung), dass für ihr Kind keine Sorgeerklärungen vorliegen. Die Anfrage ist an das Jugendamt zu richten, in dessen Bereich die Mutter wohnt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

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    Deutsch

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