Sorgeerklärung
Hinweise für Hennef (Sieg)
Beschreibung
Hinweise für Hennef (Sieg)
Die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind steht kraft Gesetzes allein der Kindesmutter zu. Die Vaterschaftsanerkennung bedingt nicht automatisch, dass das Sorgerecht geteilt ist.
Das gemeinsame Sorgerecht kommt zustande durch eine übereinstimmende Erklärung der Kindeseltern. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern des Kindes zusammenleben oder nicht.
Auch die Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies kann ebenfalls bereits vor der Geburt erfolgen.
Weitere Informationen zur Vaterschaftsanerkennung finden Sie hier.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Die Eltern sollten i.d.R. gemeinsam vorsprechen und folgende Unterlagen mitbringen:
- jeweils gültiges Personaldokument
- vorab: Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Geburtsorten, Anschriften, Familienständen,
- Vaterschaftsanerkennung oder gerichtlicher Vaterschaftsfeststellungsbeschluss,
- Mutterpass (bei vorgeburtlichen Beurkundungen),
- Geburtsurkunde des Kindes, wenn bereits vorhanden (bei nachgeburtlichen Beurkundungen)
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Die Beurkundung erfolgt gebühren- und auslagefrei.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Weiterhin können beurkundet werden:
- Mutterschaftsanerkennung (§ 44 Absatz 2 PStG)
- Widerruf der Vaterschaftsanerkennung
- Zustimmung des Scheinvaters zur Vaterschaftsanerkennung
- Zustimmungserklärungen der gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Eltern zur Anerkennung und Sorgeerklärungen
- Zustimmungserklärung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters zur Vaterschaftsanerkennung
- Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615 l BGB)
- Bereiterklärung nach § 7 Abs. 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes
- Widerruf der Einwilligung eines Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Absatz 2 BGB)
- Verzichtserklärung nach § 1747 BGB, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet
- eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 252 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzunehmen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
Hinweise für Hennef (Sieg)