Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger Aufhebung

    Stelle als Bezirksschornsteinfeger aufgeben

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    Sie möchten Ihre Stelle als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger aufgeben? Dafür müssen Sie sich an die zuständige Behörde wenden. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    Wer als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger seine Stelle aufgeben will, muss diesen Verwaltungsakt durch die zuständige Behörde aufheben lassen. Der Bezirksschornsteinfeger muss im Anschluss die Löschung aus der Handwerksrolle beantragen und ggf. sein Gewerbe abmelden, sofern die gesamte Tätigkeit aufgegeben werden soll.

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    Version

    Technisch geändert am 18.04.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung Bergbau und Energie in NRW

    Adresse

    Hausanschrift

    Goebenstraße 25

    44135 Dortmund

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02931823965

    Fax: Nicht vorhanden

    E-Mail: gabi.hegener@bra.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 18.05.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksregierung Arnsberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Goebenstraße 25

    44135 Dortmund

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02931823965

    E-Mail: gabi.hegener@bra.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 27.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    • Ggf. Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers auf Aufhebung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
    • Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Spiegelstriches 1 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.
    • Ggf. Gewerbeabmeldung sowie Löschantrag Handwerksrolle.

    Formulare

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    Die zuständige Behörde kann die Aufhebung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger entweder auf Antrag des Betroffenen vornehmen oder

    • wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt oder
    • wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.

    Sie endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erlässt die zuständige Behörde einen Bescheid, der Sie vom Posten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers entbindet.

    Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters durch die zuständige Behörde mitzuteilen.

    Fristen

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die zuständige Behörde kann außerdem zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 SchfHwG den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    Weitere Informationen

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW am 04.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de