Angaben zum Denkmal
Hinweise für Kirchlengern
Beschreibung
Hinweise für Kirchlengern
Die Denkmäler der Gemeinde Kirchlengern tragen zur Verschönerung des Gemeinde- und Landschaftsbildes bei und steigern die Attraktivität der Gemeinde. Sie sind Zeugnisse vergangener Baukulturen, die die Entwicklung von Land und Leuten dokumentieren. Um diese Zeugnisse für kommende Generationen zu erhalten, ist es wichtig, jegliche Veränderung substanzschonend für das Denkmal durchzuführen.
Die Unterschutzstellung oder Eintragung in die Denkmalliste erfolgt durch die Gemeinden als untere Denkmalbehörden. Dies erfolgt im Benehmen mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes.
Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe fördert im Rahmen seiner Möglichkeiten kleine kommunale und kirchliche Denkmalpflegemaßnahmen. In Einzelfällen werden aber auch kleinere private Maßnahmen gefördert.
Für Eigentümer von Denkmälern, die Veränderungen vornehmen möchten, ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich. Bei Fragen zur Beantragung dieser Erlaubnis, zu Fördermöglichkeiten oder erhöhten Abschreibungsmöglichkeiten von Baudenkmälern stehen wir gerne zur Verfügung.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Fachbereich 60 Planen, Bauen, Techn. Dienste
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05223 7573-0
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Kirchlengern
Formulare
Hinweise für Kirchlengern
Voraussetzungen
Hinweise für Kirchlengern
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Kirchlengern
Verfahrensablauf
Hinweise für Kirchlengern
Fristen
Hinweise für Kirchlengern
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Kirchlengern
Kosten
Hinweise für Kirchlengern
Für den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f, 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Bearbeitungsaufwand richtet. (siehe Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Kirchlengern)
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Kirchlengern
Weitere Informationen
Hinweise für Kirchlengern
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
Hinweise für Kirchlengern