Angaben zum Denkmal
Hinweise für Baesweiler
Beschreibung
Hinweise für Baesweiler
Unterschutzstellung
Erfüllt das Objekt die Voraussetzungen für ein Denkmal gemäß § 2 Absatz 1 DSchG NW, so ist es in die Denkmalliste einzutragen. Für die Eintragung in die Denkmalliste müssen jeweils ein Grund und eine Bedeutungsangabe vorliegen(§ 3 DSchG NW). Die gutachtliche Stellungnahme zum Denkmalwert eines Objektes wird durch das Amt für Denkmalpflege im Rheinland und das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland erstellt.
Verfahrensschritte
Erst mit der rechtswirksamen Eintragung in die Denkmalliste gemäß § 3 DSchG NW oder aber mit der vorläufigen Unterschutzstellung nach § 4 DSchG NW unterliegt das Denkmal den Vorschriften des Gesetzes.
Beratung zum Denkmalschutzgesetz
Die Beseitigung, Veränderung oder Änderung der Nutzung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern sowie die Errichtung, Veränderung und Beseitigung von Anlagen in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigen, bedürfen der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde.
Für die Beseitigung oder Veränderung von beweglichen Denkmälern ist ebenfalls eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG NW bei der Unteren Denkmalbehörde einzuholen.
Den entsprechenden Antrag können Sie im Online-Verfahren erstellen, um diesen anschließend auszudrucken und zu unterschreiben.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen