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    Angaben zum Denkmal

    Hinweise für Willich

    Beschreibung

    Hinweise für Willich

    Wenn bei einem Objekt die Kriterien des § 2 des Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) erfüllt sind, wird es unter Denkmalschutz gestellt und ist in die Denkmalliste der Stadt Willich einzutragen.
    Die Eintragung, wie auch ggf. Änderung oder Löschung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Denkmalfachamtes (Landschaftsverband Rheinland).

    Sie als Eigentümer*in bzw. bei Eigentümergemeinschaften haben ebenfalls grundsätzlich die Möglichkeit die Überprüfung ihres Objekt auf Denkmaleigenschaft anzuregen.

    Maßgeblich ist der § 2 in Verbindung mit den §§ 5 und 23 Abs. 1 und 4 des (DSchG NRW). Die Rechtsgrundlage für das Verfahren bildet der § 24 Abs. 1 DSchG NRW.

     

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    ID: L100002_d21ec0700a88e357b5b49078eb6ba3e2

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Denkmalschutzbeauftragte*r

    Version

    Technisch geändert am 10.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Willich

    Formloses Anschreiben, Angaben zum Objekt (Adresse und Flurstücksbezeichnung), Historische Pläne, sofern vorhanden, Alte Fotos, sofern vorhanden, Aktuelle Fotos von Außen und Innen, Erläuterung, warum für das Objekt eine Denkmaleigenschaft vermutet wird, Geschichtliches zur Entstehung des Objektes (z. B. Publikationen, Berichte, Familiengeschichte, Chroniken, usw.)

    Formulare

    Hinweise für Willich

    Voraussetzungen

    Hinweise für Willich

    Eine Anregung kann nur die Eigentümerin/der Eigentümer zu ihrem eigenen Objekt einreichen. Bei Eigentümergemeinschaften bzw. Erbengemeinschaften kann eine Anregung nur angenommen werden, wenn alle Miteigentümer*innen dieser Anregung mittragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Willich

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Willich

    Nach eingehender Prüfung wird seitens des zuständigen Landschaftsverbandes (Denkmalpflegeamt) ein Gutachten erstellt.

    Mit dem verfahrensrechtlich vorgeschriebenen Ablauf erfolgt danach die Eintragung des Denkmalobjektes in die Denkmalliste der Stadt Willich.

     

     

    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

    Hinweise für Willich

    Eine Eintragung in die Denkmalliste kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 2 des DSchG NRW erfüllt sind. Der alleinige Wunsch des/der Eigentümer*in reicht nicht aus.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 24.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de