Wohnberechtigungsschein

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe eine Wohnungssuchende Person nachweisen kann, dass sie berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen.

    Beschreibung

    Hinweise für Kamen

    Wohnberechtigungsschein - warum?

    Sobald eine Mietwohnung mit öffentlichen bzw. staatlichen Mitteln gefördert wurde, handelt es sich um eine sog. Sozialwohnung, die nur mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) bezogen werden darf.

    Hiermit soll gewährleistet werden, dass Personen bzw. Haushalte mit geringen Einkünften eine preiswerte Wohnung finden können.

    Wohnberechtigungsschein - Geltungsbereich?

    Sie haben die Möglichkeit einen allgemeinen WBS zu beantragen. Dieser gilt in ganz Nordrhein-Westfalen für die Dauer eines Jahres und kann demnach für jede beliebige Wohnung, die den Voraussetzungen der Größe und/oder Raumanzahl entspricht, eingesetzt werden. Für die Ausstellung des allgemeinen WBS ist die Behörde/Gemeinde zuständig, in der Sie zurzeit amtlich gemeldet sind.

    Wissen Sie schon genau, in welche Wohnung Sie ziehen möchten und haben dies bereits mit dem Vermieter/der Vermieterin abgeklärt? Dann beantragen Sie einen gezielten WBS für die jeweilige Wohnung. Für die Ausstellung eines gezielten WBS ist die Behörde/Gemeinde zuständig, auf dessen Stadtgebiet sich die künftige Wohnung befindet.

    Wohnberechtigungsschein - Einkommensgrenze

    Die Ausstellung eines WBS ist abhängig von der Personenanzahl und der Einkommensgrenze:

    Anzahl der Personen Einkommensgrenze
    (Jahres-Brutto-Betrag)
    bis 31.12.2021
    Einkommensgrenze
    (Jahres-Brutto-Betrag)
    ab 01.01.2022
    1 Person 19.350,00 € 20.420,00 € 2 Personen 23.310,00 € 24.600,00 € Zwei Erwachsene und ein Kind 29.370,00 € 31.000,00 € Zwei Erwachsene und zwei Kinder 35.430,00 € 37.400,00 € Zwei Erwachsene und drei Kinder 41.490,00 € 43.800,00 €

    Hierbei handelt es sich lediglich um eine grobe Darstellung der Einkommensgrenzen, da sich diese beispielsweise durch die nur kurz zurückliegende Heirat oder anderen Aspekten, wie einen Grad der Behinderung oder Pflegegrad, erhöhen können.

    Wohnberechtigungsschein - Wohnungsgröße

    Anzahl der Personen  Maximale Quadratmeterzahl  und / oder  Maximale Raumanzahl  1 Person  50 m² - 55 m²    - 2 Personen  65 m² - 70 m²    2 Zimmer 3 Personen  80 m² - 85 m²    3 Zimmer 4 Personen  95 m² - 100 m²    4 Zimmer 5 Personen  110 m² - 115 m²    5 Zimmer

    Auch hier gibt es gewisse Aspekte, die zu einem zusätzlichen Raum bzw. 15 m² mehr führen können. Hierunter zählen zum Beispiel:

    • Junge Ehepaare / Lebenspartner innerhalb der ersten 5 Jahre der Ehe
    • rollstuhlfahrende Schwerbehinderte
    • Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern

    Freistellung von gefördertem Wohnraum

    Sofern die Größe der Wohnung Ihren Anspruch der Maximalgröße überschreitet oder Sie aufgrund des Einkommens keinen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben, kann der Vermieter / die Vermieterin unter gewissen Umständen eine Freistellung beantragen.

    Um weitere Informationen zu erhalten, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Ansprechpartnerin in Verbindung.

    Bescheinigung zum Zinssenkungsantrag für die NRW.BANK (Zinsbescheinigung)

    Die NRW.BANK hat Sie angeschrieben und darum gebeten, dass Sie einen Antrag auf Zinssenkung stellen?

    Die NRW.Bank schreibt ihre Darlehensnehmer- Eigentümer von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen - in regelmäßigen Abständen an und räumt die Möglichkeit ein, einen Antrag auf Senkung der Darlehenszinsen zu stellen. Ob und in welcher Höhe die Zinsen gesenkt werden können, macht die Bank von der Einkommenssituation der Darlehensnehmer abhängig. Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Internetseiten der NRW.BANK.

    Die entsprechende Bescheinigung zum Zinssenkungsantrag für die NRW.BANK erhalten Sie auf Antrag. Die Einkommensberechnung erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG NRW) und entspricht in der Regel der Berechnung, die auch für einen Wohnberechtigungsschein durchzuführen ist.

    Bitte beachten Sie, dass Sie die Einkommensbescheinigung nicht vor dem von der NRW.BANK vorgegebenen Stichtag beantragen können.

    Auch hierbei werden neben dem Antrag auf Erteilung einer Zinsbescheinigung alle Einkommensunterlagen der haushaltsangehörigen Personen der letzten 12 Monate benötigt.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_094d9581fcbe159da6c4dff994b23291

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 25.10.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    30.3 Unterstützungsleistungen, Rentenstelle, Integration

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    59174 Kamen

    Version

    Technisch geändert am 25.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Planung und Wohnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 17

    59425 Unna

    Version

    Technisch geändert am 25.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Kamen

     Wohnberechtigungsschein - Unterlagen

    Zur Prüfung der Gewährung eines WBS wird zuerst einmal der Antrag benötigt. Zusätzlich sind die Ausweispapiere, alle Einkommensunterlagen der letzten 12 Monate von allen (zukünftig) haushaltsangehörigen Personen notwendig. Sollten sich in absehbarer Zeit schon Änderungen in der Einkommenssituation ergeben, weisen Sie bitte auch dies nach.

    Zusätzlich sind Nachweise über eine innerhalb der letzten 5 Jahre geschlossene Ehe / Lebenspartnerschaft, den Grad einer Behinderung und/oder eines Pflegegrades notwendig.

    Kurz gesagt, muss alles, was im Antrag angegeben wird (außer die Gründe für den Wohnungswechsel und derzeitige Wohnverhältnisse) nachgewiesen werden.

    Formulare

    • Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
    • Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Einkommenserklärung

    Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung

    Voraussetzungen

    • Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
    • Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. In Nordrhein-Westfalen das WFNG NRW.
    • In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 18 WFNG NRW i. V. m. §§ 13 15 WFNG NRW)
    • Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
    • Einkommensermittlungserlass (EEE)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:

    • Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
    • Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
    • Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
    • Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
    • Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
    • Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
    • Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Bisherige Wohnverhältnisse
    • Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit

    Fristen

    Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung maximal für 1 Jahr in ganz Nordrhein-Westfalen gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen. Nach dem Einzug wird kein weiterer Wohnberechtigungsschein benötigt.

    Kosten

    Es fallen Gebühren bzw. Kosten nach AVerwGebO an

    Hinweise (Besonderheiten)

    Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 26.01.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Kamen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de