WohnberechtigungsscheinOnline erledigen

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe eine Wohnungssuchende Person nachweisen kann, dass sie berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen.

    Beschreibung

    Hinweise für Löhne

    Sie möchten eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) beziehen und den hierfür erforderlichen Wohnberechtigungsschein (WBS) bekommen?

    allgemeiner Wohnberechtigungsschein

    Einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein erhalten Sie, wenn Sie sich noch nicht auf eine Wohnung festgelegt haben. Der Wohnberechtigungsschein gilt dann für Wohnungen in Nordrhein-Westfalen.

    gezielter Wohnberechtigungsschein

    Wenn Sie sich bereits für eine bestimmte Wohnung in der Stadt Löhne entschieden haben, erhalten Sie einen Wohnberechtigungsschein für diese Wohnung.

    Wann habe ich Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein?

    Der Wohnberechtigungsschein wird erteilt, wenn bestimmte persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllt sind. Zum Beispiel darf das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Das Einkommen und die Einkommensgrenze ermitteln wir gerne in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen.

    Die Größe der angemessenen Wohnung ist abhängig von der Personenzahl:

    • Für alleinstehende Personen darf die Wohnfläche 50 m² nicht überschreiten. 
    • Ein Haushalt mit zwei Personen darf nicht mehr als zwei Wohnräume zzgl. einer Arbeitsküche oder 65 m² Wohnfläche haben.

    Für jede weitere Person, die in dem Haushalt lebt, erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder um 15 m² Wohnfläche.

     

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_42629ef79192983fae5a36840f816472

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    50.21 Wohngeld / Wohnungsbauförderung

    Adresse

    Hausanschrift

    Oeynhausener Straße 41

    32584 Löhne

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Löhne

    • ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung
    • Personalausweis oder Reisepass (sofern nicht in Löhne gemeldet)
    • Aufenthaltstitel
    • Mutterpass
    • Geburtsurkunden der Kinder (sofern nicht in Löhne gemeldet)
    • Heiratsurkunde / Anmeldung zur Eheschließung
    • Schwerbehindertenausweis
    • Nachweis über die Zuordnung zu einem Pflegegrad
    • Einkommensnachweise des vergangenen Kalenderjahres bis heute
      • Arbeitsverträge sowie Verdienstabrechnungen
      • ALG I/II-Leistungsbescheide
      • Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung
      • Rentenbescheide (auch Betriebs- und Zusatzversorgungsrente)
      • Schulbescheinigungen ab 16. Lebensjahr
      • Studienbescheinigungen
      • Bafög-Bescheide / BAB-Bescheide
      • Kindergeldnachweise
      • Nachweis über die Dauer der Elternzeit
      • Elterngeldbescheid
      • Unterhaltleistungen
      • Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Überschussrechnung sowie Steuerbescheid des vergangenen Jahres bei Selbständigen
      • Versicherungsnachweise bei freiwillig Versicherten

    Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

    Formulare

    • Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
    • Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Einkommenserklärung

    Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung

    Voraussetzungen

    • Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
    • Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. In Nordrhein-Westfalen das WFNG NRW.
    • In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 18 WFNG NRW i. V. m. §§ 13 15 WFNG NRW)
    • Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
    • Einkommensermittlungserlass (EEE)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:

    • Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
    • Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
    • Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
    • Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
    • Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
    • Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
    • Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Bisherige Wohnverhältnisse
    • Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit

    Fristen

    Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung maximal für 1 Jahr in ganz Nordrhein-Westfalen gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen. Nach dem Einzug wird kein weiterer Wohnberechtigungsschein benötigt.

    Kosten

    Hinweise für Löhne

    Für den Wohnberechtigungsschein wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 26.01.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Löhne

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de