Wohnberechtigungsschein

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe eine Wohnungssuchende Person nachweisen kann, dass sie berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen.

    Beschreibung

    Hinweise für Rheinbach

    Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Er gilt für das Bundesland, in welchem er ausgestellt wurde.

    Zur Erteilung eines Wohnberichtigungsscheines müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Die Ausstellung ist u.a. abhängig von der Höhe des Einkommens.

    Die Einkommensgrenzen (Jahresbruttobetrag) betragen für einen:

    1 - Personen - Haushalt: 20.420 €

    2 - Personen - Haushalt: 24.600 €

    Alleinerziehend (1 Kind): 25.340 €

    3 - Personen (1 Kind): 31.000 €

    4 - Personen (2 Kinder) 37.400 €

    5 - Personen (3 Kinder) 43.800 €

    Mit einem Wohnberechtigungsschein besteht die Möglichkeit, sich für in Rheinbach geförderte Wohnungen als wohnungssuchend vormerken zu lassen. Wenn eine geeignete Wohnung freigemeldet wird und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie eine schriftliche Benachrichtigung zwecks Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Vermieter.

    Das Antragsformular und die dazugehörige Einkommenserklärung für die Erteilung eines WBS erhalten Sie hier online, an der Bürgerinfothek im Rathaus und bei Ihrer Ansprechpartnerin.

    Entscheidend für die Einkommensprüfung und damit die Ermittlung der Fördermöglichkeiten sind die Berechnungen und Feststellungen durch die Stadt Rheinbach. Bitte vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin.Weitere Informationen unter:  www.nrwbank.de 

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_a84f26a6f5688801923c9560b1e9fd84

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 01.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Schweigelstraße 23

    53359 Rheinbach

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02226 917-0

    Fax: 02226 917-155

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Aufenthaltserlaubnis/Pass
    • Meldebescheinigung
    • Antragsformular/Formular Einkommenserklärung (beide ausgefüllt)

    Benötigt werden die gesamten Einkommensnachweise des vergangenen und des aktuellen Kalenderjahres

    Mögliche Einkommensnachweise:

    • Gehalts/Lohnbescheinigungen/ Einkommenssteuerbescheid
    • Rentenbescheide/Versorgungsbezüge (Altersrente, Betriebsrente, Hinterbliebenenrente, Waisenrente, sonstige Renten)
    • Bei Selbstständigen Gewinn-und Verlustrechnung (GuV) oder Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) sowie letzter Einkommensteuerbescheid
    • Nachweis Krankengeld
    • Bewilligungsbescheide über das Arbeitslosengeld 1 oder Arbeitslosengeld 2 (Harz IV)
    • Bewilligungsbescheide Grundsicherung (Sozialamt)
    • BAföG-Bescheide/Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
    • Elterngeld/Mutterschaftsgeld
    • Nachweis über erhaltenen Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss (UVG)
    • Pflegegeld

    Sonstige Unterlagen

    • Nachweis der Schwerbehinderung / Pflegegrad (sofern vorhanden)
    • Mutterschaftspass/Schwangerschaftsnachweis
    • Nachweis Unterhaltsverpflichtung
    • Sonstige Nachweise z.B. Atteste, Familienstand, etc.

    Formulare

    • Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
    • Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Einkommenserklärung

    Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung

    Voraussetzungen

    • Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
    • Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. In Nordrhein-Westfalen das WFNG NRW.
    • In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 18 WFNG NRW i. V. m. §§ 13 15 WFNG NRW)
    • Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
    • Einkommensermittlungserlass (EEE)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:

    • Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
    • Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
    • Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
    • Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
    • Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
    • Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
    • Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Bisherige Wohnverhältnisse
    • Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit

    Fristen

    Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung maximal für 1 Jahr in ganz Nordrhein-Westfalen gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen. Nach dem Einzug wird kein weiterer Wohnberechtigungsschein benötigt.

    Kosten

    Es fallen Gebühren bzw. Kosten nach AVerwGebO an

    Hinweise (Besonderheiten)

    Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rheinbach

    Homepage des Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat:    www.bmi.bund.de

    Homepage des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung in NRW:      https://www.mhkbg.nrw

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 26.01.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Rheinbach

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de