Wohnberechtigungsschein beantragen
Beschreibung
Hinweise für Düren
Der soziale Wohnungsbau wird vom Land Nordrhein-Westfalen mit öffentlichen Mitteln gefördert. Um eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) beziehen zu können, wird ein Wohnberechtigungsschein (allgemeiner WBS) benötigt. Wohnberechtigungsscheine werden von der Stadtverwaltung Düren ausgestellt, wenn Sie in Düren gemeldet sind und gelten für maximal 1 Jahr für die Wohnungssuche in ganz Nordrhein-Westfalen. Eine Ausnahme besteht darin, wenn Sie bislang in einem anderen Bundesland gelebt haben und nun nach Düren ziehen möchten.
Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.
Die Wohnfläche von Sozialwohnungen ist grundsätzlich begrenzt und darf die angegebene Größe nicht überschreiten. Der Verfügungsberechtigte (Vermieter) kann jedoch ggfls. bei der Bewilligungsbehörde (hier: Stadt Düren) eine Ausnahme beantragen.
Alleinstehende 50 m² 2 Familienmitglieder 2 Räume * oder 65 m² 3 Familienmitglieder 3 Räume * oder 80 m² 4 Familienmitglieder 4 Räume * oder 95 m² 5 Familienmitglieder 5 Räume * oder 110 m² 6 Familienmitglieder 6 Räume * oder 125 m² für jedes weitere Familienmitglied jeweils zuzüglich 1 Raum bzw. 15 m².
* zuzüglich Arbeitsküche und Nebenräume
In bestimmten Haushaltssituationen (z. B. kinderlose Ehepaare mit Kinderwunsch, Alleinerziehende, Behinderte) kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 m² zugebilligt werden.
Neben dem allgemeinen WBS gibt es auch den gezielten WBS. Dieser kann auf Antrag für eine bestimmte Wohnung ausgestellt werden, wenn sich Eigentümer*in und wohnungssuchende Partei einig sind. Der gezielte WBS ist (anders als der allgemeine WBS) dort zu beantragen, in dessen Zuständigkeit die gewünschte Wohnung liegt.
Wenn die Voraussetzungen für einen WBS nicht gegeben sind, kann auf Antrag die Ausstellung eines Ausnahme-WBS oder eines Freistellungsbescheides geprüft werden. Hierfür ist eine Rücksprache mit den Sachbearbeiter*innen erforderlich.
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erforderliche Unterlagen
Hinweise für Düren
Die notwendigen Unterlagen, die Sie bitte Ihrem Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines beifügen, soweit Sie auf Ihre Lebenssituation zutreffen, können der Anlage 2 "Notwendige Unterlagen zum Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines" entnommen werden. Diese finden Sie auf Seite 11, 12 und 13 des Antragsformulars.
Unvollständige Anträge können nicht entgegengenommen bzw. bearbeitet werden.
Es wird pro Familie, die gemeinsam in eine neue Wohnung einziehen möchte, ein WBS ausgestellt.
Formulare
- Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
- Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Einkommenserklärung
Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung
Voraussetzungen
- Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
- Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. In Nordrhein-Westfalen das WFNG NRW.
- In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 18 WFNG NRW i. V. m. §§ 13 15 WFNG NRW)
- Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
- Einkommensermittlungserlass (EEE)
Verfahrensablauf
Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:
- Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
- Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
- Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
- Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
- Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
- Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
- Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Bisherige Wohnverhältnisse
- Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.01.2021
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