Wohnberechtigungsschein beantragen
Beschreibung
Hinweise für Dormagen
Zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines (WBS) erforderlich. Ob Sie einen Wohnberechtigungsschein bekommen können, hängt von der Höhe Ihres Jahreseinkommens ab.
Der Chancenprüfer Wohnberechtigungsschein berechnet auf der Basis der gemachten Angaben, ob die Möglichkeit besteht, einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten:
Chancenprüfer Wohnberechtigungsschein
Der Wohnberechtigungsschein zeigt der Vermieterin oder dem Vermieter unter anderem an, ob die Wohnungssuchenden mit ihren in der Bescheinigung aufgeführten Haushaltsangehörigen innerhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegen. Eine Sozialwohnung darf daher nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügt. Dieser gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.
Der Wohnberechtigungsschein ist gebührenpflichtig und wird nach Antragstellung erteilt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Er gilt nur in dem Bundesland, in dem er ausgestellt wurde. Ein Wohnberechtigungsschein aus Dormagen gilt also ein Jahr lang in ganz Nordrhein-Westfalen.
Die Antragsunterlagen sollten jedoch grundsätzlich bei der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung eingereicht werden, in der der/die Antragsteller/in seinen/ihren Wohnsitz hat.
Wenn Sie in einer Gemeinde eines anderen Bundeslandes als Nordrhein-Westfalen eine Wohnung suchen wollen, dann müssen Sie in diesem Bundesland den Wohnberechtigungsschein beantragen.
Möchten Sie aus einem anderen Bundesland zuziehen, ist für Nordrhein-Westfalen ein neuer Wohnberechtigungsschein zu beantragen. Vorhandene Wohnberechtigungsscheine aus anderen Bundesländern können hier nicht umgeschrieben werden.
Wird Ihnen ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt, dann berechtigt er Sie zum Wohnen in einer Wohnung, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Für bestimmte Personengruppen erkennt das Gesetz eine besondere Dringlichkeit an. Hierzu gehören zum Beispiel kinderreiche Familien, Schwangere, Alleinerziehende, Rollstuhlfahrer und ältere Menschen ab Vollendung des 60. Lebensjahres.
Je nach Anzahl der Personen Ihres Haushaltes wird eine Quadratmeterzahl festgelegt, wie groß Ihre Wohnung sein darf.
Haushaltsgröße:
Wohnungsgröße:
1 Person
bis 50 Quadratmeter
2 Personen
2 Wohnräume oder
65 Quadratmeter
3 Personen
3 Wohnräume oder
80 Quadratmeter
4 Personen
4 Wohnräume oder
95 Quadratmeter
5 Personen
5 Wohnräume oder
110 Quadratmeter
6 Personen
6 Wohnräume oder
125 Quadratmeter
7 Personen
7 Wohnräume oder
140 Quadratmeter
Von den genannten Wohnungsgrößen sind Überschreitungen von maximal 5 Quadratmetern möglich.
Mit dem Wohnberechtigungsschein können Sie in Zeitungen und im Internet eine Wohnung suchen, und Sie können direkt an Wohnungsgesellschaften oder private Vermieterinnen und Vermieter herantreten.
Einkommensgrenze
Die Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag und eventuellen Zuschlägen. Dieser Grenze wird dann Ihr Jahreseinkommen gegenübergestellt.
Lassen Sie sich in diesem Punkt unbedingt beraten, damit es möglichst keine Missverständnisse gibt!
Die nachfolgenden Informationen sind Anhaltspunkte, an denen Sie sich vorab schon einmal orientieren können. Die Details sollten Sie danach persönlich, per Email oder telefonisch mit der zuständigen Ansprechpartnerin klären.
Grundbeträge für die Einkommensgrenze
Für Nordrhein-Westfalen gelten ab dem 1. Januar 2022 folgende Grundbeträge für die Einkommensgrenze. Sie wurden festgeschrieben für Haushalte mit einer oder zwei Personen sowie für Haushalte mit mehr als zwei Personen.
Anzahl Personen
Grundbetrag Einkommensgrenze
Ein Erwachsener
20.420 Euro
Zwei Erwachsene
24.600 Euro
Ein Erwachsener und ein Kind unter 18 Jahren
25.340 Euro
Haushalte mit mehr als zwei Personen
Hier gibt es den Grundbetrag für zwei Personen, egal, ob für zwei Erwachsene oder für einen Erwachsenen und ein Kind unter 18 Jahren. Für jede weitere Person gibt es einen Mehrbetrag. Ist diese weitere Person ein Kind unter 18 Jahren, erhöht sich der Mehrbetrag noch einmal.
Haushalt
Grundbetrag Einkommensgrenze
Zwei Personen - Grundbetrag
24.600 Euro
Mehrbetrag je Person
5.660 Euro
Mehrbetragszuschlag für Kind unter 18 Jahren
740 Euro
Einkommensberechnung
Je nach persönlicher Situation können vom Bruttojahreseinkommen verschiedene Frei- und Abzugsbeträge abgezogen werden. Das sind im Einzelnen:
Abzugsbeträge
Vom Jahresbruttoeinkommen werden Abzugsbeträge bis zu 34 Prozent insgesamt abgezogen, sofern Steuern und Pflichtbeiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen geleistet werden. Das sind jeweils 12 Prozent für die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung sowie für die Zahlung von Steuern vom Einkommen und 10 Prozent für die Entrichtung von Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Werbungskostenpauschalen
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte sowie Rentnerinnen und Rentner werden die Pauschbeträge als Freibetrag abgezogen, bei nachgewiesenen (Steuerbescheid) erhöhten Werbungskosten auch diese. Genaueres erfragen Sie bitte bei Ihrer Sachbearbeitung.
Schwerbehinderung/ Pflegebedürftigkeit
Der Freibetrag beträgt 4.500 Euro für jede Person mit 100 Prozent Grad der Behinderung. Dieser Betrag wird auch abgezogen, wenn der Grad der Behinderung 80 Prozent oder mehr beträgt und die Person gleichzeitiger häuslicher Pflege bedarf.
Liegt der Grad der Behinderung bei gleichzeitiger häuslicher Pflegebedürftigkeit unter 80 Prozent bis mindestens 50 Prozent, so beträgt der Freibetrag 2.100 Euro pro Person.
Zwei-Personen-Haushalt und junge Ehepaare
Der Freibetrag beträgt 4.000 Euro.
Bei Zwei-Personen-Haushalten wird geprüft, ob es sich um ein "junges Ehepaar" handelt. Das ist der Fall, wenn beide Personen jünger als 40 Jahre und weniger als fünf Jahre verheiratet sind. Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Unterhaltsverpflichtete
Abgezogen werden nachgewiesene Beträge in Höhe von maximal 4.000 Euro/ 8.000 Euro. Eine genaue Prüfung erfolgt durch Ihre zuständige Ansprechpartnerin.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Dormagen
Berufstätige:
Einkommenserklärung - vom Arbeitgeber ausgefüllt
Rentner/innen:
Aktuelle Rentenbescheide, auch Firmenrente, Grundsicherung, Privatrenten, ausländische Renten, usw. - alle Seiten
Arbeitslose:
Aktueller ALG-Bescheid - alle Seiten
ALG II - Hartz IV:
Aktueller Job-Center-Bescheid - alle Seiten
Krankengeld:
Bescheinigung der Krankenkasse
Studium:
Studienbescheinigung - BaföG-Bescheid, auch Ablehnung - alle Seiten
Ausbildung:
Kopie des Ausbildungsvertrages, letzte Verdienstabrechnung
Mini-Job:
Einkommenserklärung - vom Arbeitgeber ausgefüllt
Personen ab 16 Jahren ohne eigenes Einkommen:
Erklärung, dass kein Einkommen vorhanden ist
Unterhaltszahlungen/ Unterhaltsempfänger:
Kontoauszüge der letzten drei Monate
Kündigung/ Räumung:
Kopie Kündigungsschreiben/ Räumungsklage/ Räumungstermin
Ausländische Mitbürger/innen:
Aufenthaltsgenehmigung/ Pass
Schwerbehinderte:
Schwerbehindertenausweis, Nachweis der Pflegestufe
Schwangere:
Mutterpass
Junges Ehepaar (hierzu zählen alle, die in den letzten 5 Jahren geheiratet haben und nicht älter als 40 Jahre sind):
Heiratsurkunde
Kinder ab 16 Jahren:
Schulbescheinigung
Nicht in Dormagen lebende Personen:
Aktuelle Meldebescheinigung
Formulare
- Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
- Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Einkommenserklärung
Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung
Voraussetzungen
- Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
- Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. In Nordrhein-Westfalen das WFNG NRW.
- In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 18 WFNG NRW i. V. m. §§ 13 15 WFNG NRW)
- Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
- Einkommensermittlungserlass (EEE)
Verfahrensablauf
Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:
- Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
- Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
- Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
- Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
- Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
- Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
- Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Bisherige Wohnverhältnisse
- Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher
Weitere Informationen
Hinweise für Dormagen
Homepage des Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat: www.bmi.bund.de
Homepage des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung in NRW:
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.01.2021
Stichwörter
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