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    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe eine Wohnungssuchende Person nachweisen kann, dass sie berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen.

    Beschreibung

    Hinweise für Dormagen

    Zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines (WBS) erforderlich. Ob Sie einen Wohnberechtigungsschein bekommen können, hängt von der Höhe Ihres Jahreseinkommens ab.

     

    Der Chancenprüfer Wohnberechtigungsschein berechnet auf der Basis der gemachten Angaben, ob die Möglichkeit besteht, einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten:

    Chancenprüfer Wohnberechtigungsschein


    Der Wohnberechtigungsschein zeigt der Vermieterin oder dem Vermieter unter anderem an, ob die Wohnungssuchenden mit ihren in der Bescheinigung aufgeführten Haushaltsangehörigen innerhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegen. Eine Sozialwohnung darf daher nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügt. Dieser gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.

    Der Wohnberechtigungsschein ist gebührenpflichtig und wird nach Antragstellung erteilt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

    Er gilt nur in dem Bundesland, in dem er ausgestellt wurde. Ein Wohnberechtigungsschein aus Dormagen gilt also ein Jahr lang in ganz Nordrhein-Westfalen.

     

    Die Antragsunterlagen sollten jedoch grundsätzlich bei der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung eingereicht werden, in der der/die Antragsteller/in seinen/ihren Wohnsitz hat.

     

    Wenn Sie in einer Gemeinde eines anderen Bundeslandes als Nordrhein-Westfalen eine Wohnung suchen wollen, dann müssen Sie in diesem Bundesland den Wohnberechtigungsschein beantragen.

     

    Möchten Sie aus einem anderen Bundesland zuziehen, ist für Nordrhein-Westfalen ein neuer Wohnberechtigungsschein zu beantragen. Vorhandene Wohnberechtigungsscheine aus anderen Bundesländern können hier nicht umgeschrieben werden.

     

    Wird Ihnen ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt, dann berechtigt er Sie zum Wohnen in einer Wohnung, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Für bestimmte Personengruppen erkennt das Gesetz eine besondere Dringlichkeit an. Hierzu gehören zum Beispiel kinderreiche Familien, Schwangere, Alleinerziehende, Rollstuhlfahrer und ältere Menschen ab Vollendung des 60. Lebensjahres.


    Je nach Anzahl der Personen Ihres Haushaltes wird eine Quadratmeterzahl festgelegt, wie groß Ihre Wohnung sein darf.

     

    Haushaltsgröße:

    Wohnungsgröße:

    1 Person

    bis 50 Quadratmeter

    2 Personen

    2 Wohnräume oder
    65 Quadratmeter

    3 Personen

    3 Wohnräume oder
    80 Quadratmeter

    4 Personen

    4 Wohnräume oder
    95 Quadratmeter

    5 Personen

    5 Wohnräume oder
    110 Quadratmeter

    6 Personen

    6 Wohnräume oder
    125 Quadratmeter

    7 Personen

    7 Wohnräume oder
    140 Quadratmeter

     

    Von den genannten Wohnungsgrößen sind Überschreitungen von maximal 5 Quadratmetern möglich.

     

    Mit dem Wohnberechtigungsschein können Sie in Zeitungen und im Internet eine Wohnung suchen, und Sie können direkt an Wohnungsgesellschaften oder private Vermieterinnen und Vermieter herantreten.

     

    Einkommensgrenze

     

    Die Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag und eventuellen Zuschlägen. Dieser Grenze wird dann Ihr Jahreseinkommen gegenübergestellt.

     

    Lassen Sie sich in diesem Punkt unbedingt beraten, damit es möglichst keine Missverständnisse gibt!

     

    Die nachfolgenden Informationen sind Anhaltspunkte, an denen Sie sich vorab schon einmal orientieren können. Die Details sollten Sie danach persönlich, per Email oder telefonisch mit der zuständigen Ansprechpartnerin klären.

     

    Grundbeträge für die Einkommensgrenze

     

    Für Nordrhein-Westfalen gelten ab dem 1. Januar 2022 folgende Grundbeträge für die Einkommensgrenze. Sie wurden festgeschrieben für Haushalte mit einer oder zwei Personen sowie für Haushalte mit mehr als zwei Personen.

     

    Anzahl Personen

    Grundbetrag Einkommensgrenze

    Ein Erwachsener

    20.420 Euro

    Zwei Erwachsene

    24.600 Euro

    Ein Erwachsener und ein Kind unter 18 Jahren

    25.340 Euro

     

    Haushalte mit mehr als zwei Personen

    Hier gibt es den Grundbetrag für zwei Personen, egal, ob für zwei Erwachsene oder für einen Erwachsenen und ein Kind unter 18 Jahren. Für jede weitere Person gibt es einen Mehrbetrag. Ist diese weitere Person ein Kind unter 18 Jahren, erhöht sich der Mehrbetrag noch einmal.

     

    Haushalt

    Grundbetrag Einkommensgrenze

    Zwei Personen - Grundbetrag

    24.600 Euro

    Mehrbetrag je Person

    5.660 Euro

    Mehrbetragszuschlag für Kind unter 18 Jahren

    740 Euro

     

    Einkommensberechnung

     

    Je nach persönlicher Situation können vom Bruttojahreseinkommen verschiedene Frei- und Abzugsbeträge abgezogen werden. Das sind im Einzelnen:

     

    Abzugsbeträge
    Vom Jahresbruttoeinkommen werden Abzugsbeträge bis zu 34 Prozent insgesamt abgezogen, sofern Steuern und Pflichtbeiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen geleistet werden. Das sind jeweils 12 Prozent für die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung sowie für die Zahlung von Steuern vom Einkommen und 10 Prozent für die Entrichtung von Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

     

    Werbungskostenpauschalen
    Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte sowie Rentnerinnen und Rentner werden die Pauschbeträge als Freibetrag abgezogen, bei nachgewiesenen (Steuerbescheid) erhöhten Werbungskosten auch diese. Genaueres erfragen Sie bitte bei Ihrer Sachbearbeitung.

     

    Schwerbehinderung/ Pflegebedürftigkeit
    Der Freibetrag beträgt 4.500 Euro für jede Person mit 100 Prozent Grad der Behinderung. Dieser Betrag wird auch abgezogen, wenn der Grad der Behinderung 80 Prozent oder mehr beträgt und die Person gleichzeitiger häuslicher Pflege bedarf.
    Liegt der Grad der Behinderung bei gleichzeitiger häuslicher Pflegebedürftigkeit unter 80 Prozent bis mindestens 50 Prozent, so beträgt der Freibetrag 2.100 Euro pro Person.

     

    Zwei-Personen-Haushalt und junge Ehepaare
    Der Freibetrag beträgt 4.000 Euro.
    Bei Zwei-Personen-Haushalten wird geprüft, ob es sich um ein "junges Ehepaar" handelt. Das ist der Fall, wenn beide Personen jünger als 40 Jahre und weniger als fünf Jahre verheiratet sind. Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

     

    Unterhaltsverpflichtete
    Abgezogen werden nachgewiesene Beträge in Höhe von maximal 4.000 Euro/ 8.000 Euro. Eine genaue Prüfung erfolgt durch Ihre zuständige Ansprechpartnerin.

     

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_ae866e14e08a257b0b73b0a4eacbddf0

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 07.01.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Soziales Wohnen

    Adresse

    Hausanschrift

    Paul-Wierich-Platz 2

    41539 Dormagen

    Version

    Technisch geändert am 06.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich Integration und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Paul-Wierich-Platz 2

    41539 Dormagen

    Version

    Technisch geändert am 17.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Dormagen

    Berufstätige:

    Einkommenserklärung - vom Arbeitgeber ausgefüllt

     

    Rentner/innen:

    Aktuelle Rentenbescheide, auch Firmenrente, Grundsicherung, Privatrenten, ausländische Renten, usw. - alle Seiten

     

    Arbeitslose:

    Aktueller ALG-Bescheid - alle Seiten

     

    ALG II - Hartz IV:

    Aktueller Job-Center-Bescheid - alle Seiten

     

    Krankengeld:

    Bescheinigung der Krankenkasse

     

    Studium:

    Studienbescheinigung - BaföG-Bescheid, auch Ablehnung - alle Seiten

     

    Ausbildung:

    Kopie des Ausbildungsvertrages, letzte Verdienstabrechnung

     

    Mini-Job:

    Einkommenserklärung - vom Arbeitgeber ausgefüllt

     

    Personen ab 16 Jahren ohne eigenes Einkommen:

    Erklärung, dass kein Einkommen vorhanden ist

     

    Unterhaltszahlungen/ Unterhaltsempfänger:

    Kontoauszüge der letzten drei Monate

     

    Kündigung/ Räumung:

    Kopie Kündigungsschreiben/ Räumungsklage/ Räumungstermin

     

    Ausländische Mitbürger/innen:

    Aufenthaltsgenehmigung/ Pass

     

    Schwerbehinderte:

    Schwerbehindertenausweis, Nachweis der Pflegestufe

     

    Schwangere:

    Mutterpass

     

    Junges Ehepaar (hierzu zählen alle, die in den letzten 5 Jahren geheiratet haben und nicht älter als 40 Jahre sind):

    Heiratsurkunde

     

    Kinder ab 16 Jahren:

    Schulbescheinigung

     

    Nicht in Dormagen lebende Personen:

    Aktuelle Meldebescheinigung

    Formulare

    • Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
    • Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Einkommenserklärung

    Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung

    Voraussetzungen

    • Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
    • Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. In Nordrhein-Westfalen das WFNG NRW.
    • In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 18 WFNG NRW i. V. m. §§ 13 15 WFNG NRW)
    • Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
    • Einkommensermittlungserlass (EEE)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:

    • Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
    • Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
    • Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
    • Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
    • Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
    • Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
    • Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Bisherige Wohnverhältnisse
    • Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit

    Fristen

    Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung maximal für 1 Jahr in ganz Nordrhein-Westfalen gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen. Nach dem Einzug wird kein weiterer Wohnberechtigungsschein benötigt.

    Kosten

    Es fallen Gebühren bzw. Kosten nach AVerwGebO an

    Hinweise (Besonderheiten)

    Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher

    Weitere Informationen

    Hinweise für Dormagen

    Homepage des Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat:     www.bmi.bund.de

    Homepage des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung in NRW: 

    https://www.mhkbg.nrw

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 26.01.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Dormagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de