Wohnberechtigungsschein beantragen
Beschreibung
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Ein Wohnberechtigungsschein (WBS) gilt ein Jahr lang und berechtigt zum Einzug in den öffentlich geförderten Wohnungsbau im Bundesgebiet. Die Wohnungsgröße wird bestimmt durch die Anzahl der Familienmitglieder. Der WBS wird in der Gemeide beantragt, in der der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat. Zur Erlangung ist das Einhalten einer Einkommensgrenze notwendig, welche an Hand der Personenzahl gestaffelt ist. Die Einkommensgrenzen sind wie folgt:
- 1-Personen-Haushalt 20.420 € / Jahr
- 2-Personen-Haushalt 24.660 € / Jahr
Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die Einkommensgrenze um 5.660 €/Jahr. Die Einkommensgrenze erhöht sich um weitere 740 € pro haushaltsangehöriges Kind, für welches Kindergeld gezahlt wird.
Der jeweiligen Einkommensgrenze wird z.B. das Bruttoeinkommen eines Jahres zuzüglich Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sowie z.B. steuerfreien Schicht-, Nacht- und Überstundenzuschläge je Person gegenübergestellt, welches um 1.000 € Werbungskosten gekürzt wird. Es werden auch nachgewiesene höhere Werbungskosten anerkannt. Darüber hinaus können 34% Abzüge vorgenommen werden (12% für Steuerzahlung, 10% für Krankenversicherung, 12% für Rentenversicherung), wenn die Beiträge entrichtet werden.
Nach der Ermittlung des Gesamtfamilieneinkommens können Freibeträge berücksichtigt werden:
- Für haushaltsangehörige Kinder unter 18 Jahren, wenn beide Eltern, oder Lebenspartner, berufstätig sind oder ein alleinerziehender Elternteil berufstätig ist und nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist, wird ein Freibetrag von 1.320 € gewährt.
- Für schwerbehinderte oder pflegebedürftige Person mit einem Grad der Behinderung von 100% oder mit einem Grad der Behinderung von unter 100% mit häuslicher Pflegebedürftigkeit.
- Für Ehepaare, bei denen beide unter 40 Jahre und nicht länger als 5 Jahre verheiratet sind, wird ein Freibetrag von 4.000 € gewährt.
- Unterhaltsleistungen auf Grund von Urteilen, Titeln oder Vereinbarungen können in der geleisteten Höhe ggf. berücksichtigt werden.
Entsprechend der Personenzahl werden die zustehenden Räume bzw. qm festgelegt:
- 1 Personenhaushalt 1 Raum bzw. 50 qm
- 2 Personenhaushalt 2 Räume bzw. 65 qm
- 3 Personenhaushalt 3 Räume bzw. 80 qm
- je weiterer Person erhöht sich die Zimmerzahl um einen Raum bzw. um 15 qm.
Ein zusätzlicher Raum wird gewährt, sobald sich im Haushalt alleinerziehender Elternteile ein oder mehrere schulpflichtige Kinder befinden oder bei kinderlosen Ehepaaren (beide unter 40 Jahre und weniger als 5 Jahre verheiratet), da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass innerhalb der nächsten Zeit Nachwuchs erwartet werden könnte.
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erforderliche Unterlagen
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
- Antrag Wohnberechtigungsschein
(Bitte verwenden Sie das Formular aus dem Download-Service, s. oben) - Die letzten zwölf Gehaltsabrechnungen
- Arbeitsvertrag falls noch kein ganzes Jahr beschäftigt
- Steuerbescheid wegen erhöhter Werbungskosten
- Leistungsbescheid vom Arbeitsamt
- Leistungsbescheid vom Jobcenter
- Rentenbescheide
- Nachweis über Werksrente
- Schulbescheinigung für Kinder ab 16 Jahren
- Ausbildungsvertrag und letzte Gehaltsabrechnung
- Studienausweis und BaFöG-Bescheid
- Schwerbehindertenausweis (ab 50% GdB)
- Pflegestufennachweis
- Nachweis über Unterhaltszahlung
- Mutterpass
- Heiratsurkunde
- ggf. ärztliches Attest
- Aufenthaltserlaubnis von mind. einem Jahr ab Ausstellung
- Kompletter Kontoauszug des Monats, der dem WBS-Antrag vorangeht
Formulare
- Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
- Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Einkommenserklärung
Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung
Voraussetzungen
- Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
- Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. In Nordrhein-Westfalen das WFNG NRW.
- In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 18 WFNG NRW i. V. m. §§ 13 15 WFNG NRW)
- Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
- Einkommensermittlungserlass (EEE)
Verfahrensablauf
Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:
- Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
- Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
- Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
- Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
- Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
- Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
- Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
- Bisherige Wohnverhältnisse
- Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit
Fristen
Kosten
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
- 0,00 € WBS für Sozialhilfeempfänger / ALG II oder GSiG
- 5,00 € WBS für Minderverdienende
- 10,00 € allgemeiner WBS
- 15,00 € gezielter WBS
- 25,00 € Ausnahme-WBS (Freistellung)
Hinweise (Besonderheiten)
Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.01.2021
Stichwörter
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