WohnberechtigungsscheinOnline erledigen

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe eine Wohnungssuchende Person nachweisen kann, dass sie berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen.

    Beschreibung

    Hinweise für Kleve

    Durch den Bereich Wohnungsbindung werden derzeit rund 2.400 mit öffentlichen und nicht öffentlichen Mitteln geförderte Wohnungen im Kreis Kleve verwaltet und hinsichtlich der Mietpreisbindung und Belegung überwacht.

    Wenn Sie eine öffentlich geförderte Wohnung (Sozialwohnung) beziehen wollen, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein.

    Ein Wohnberechtigungsschein kann allgemein oder gezielt, das heißt für eine bestimmte Wohnung erteilt werden. Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein ist nur in Nordrhein-Westfalen gültig. Er dient zur Wohnungssuche. Die Gültigkeit ist auf ein Jahr befristet.

    Ob ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt wird oder nicht, hängt vom Einkommen des Wohnungssuchenden und der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen ab. Dem Antrag sind deshalb entsprechende Nachweise beizufügen. Unter "Dokumente" finden Sie Antragsformulare und notwendige Anlagen als pdf-Dateien zum Herunterladen. Unter "Hinweise" finden Sie die Online-Anträge. Die Nachweise können Sie im Online-Antrag hochladen oder nachträglich zusenden.

    Anträge für Wohnberechtigungsscheine können direkt beim Kreis Kleve gestellt werden oder über die Städte und Gemeinden eingereicht werden.

    Wichtiger Hinweis:

    Für Wohnungen in den Städten Emmerich, Geldern, Goch, Kleve und Kevelaer sind Anträge auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins direkt bei den jeweiligen Stadtverwaltungen zu stellen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_a225c05335ac63bf8e63f69eab6decd9

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 28.07.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Kleve

    Adresse

    Hausanschrift

    Nassauerallee 15-23

    47533 Kleve

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02821 85-0

    Version

    Technisch geändert am 21.05.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Kleve

    Mitzubringende Unterlagen Bezeichnung Erforderliche Unterlagen Ausstellung Wohnberechtigungsschein ausgefülltes, unterschriebenes Antragsformular oder Online-Antrag mit darin hochgeladenen Unterlagen vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterschriebene Einkommenserklärung (als Vordruck zum Herunterladen oder als Teil des Online-Antrags) Kopien der Einkommensbescheide (Rente, ALG II o.ä.), wenn keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen wird weitere Einkommensnachweise z.B. Unterhalt/Kindesunterhalt oder geringfügige Beschäftigung ausgefüllte und unterschriebene Anlage zur Einkommenserklärung (als Vordruck zum Herunterladen oder als Online-Antrag)   Einkommensnachweise sind für alle haushaltsangehörige Personen mit eigenem Einkommen für das letzte Kalenderjahr sowie das laufende Jahr vorzulegen. Die Forderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten.

    Formulare

    • Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
    • Antragsformular für die Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Einkommenserklärung

    Einverständniserklärung Datenschutz und Auskunft Finanzverwaltung

    Voraussetzungen

    • Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
    • Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. In Nordrhein-Westfalen das WFNG NRW.
    • In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 18 WFNG NRW i. V. m. §§ 13 15 WFNG NRW)
    • Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
    • Einkommensermittlungserlass (EEE)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag kann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. Weiterhin sind im Antrag anzugeben:

    • Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
    • Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
    • Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis/Pass/Aufenthaltserlaubnis
    • Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
    • Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
    • Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
    • Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden
    • Bisherige Wohnverhältnisse
    • Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit

    Fristen

    Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung maximal für 1 Jahr in ganz Nordrhein-Westfalen gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen. Nach dem Einzug wird kein weiterer Wohnberechtigungsschein benötigt.

    Kosten

    Hinweise für Kleve

    GebührenBezeichnung Höhe der Gebühr Allgemeiner Wohnberechtigungsschein 15,00 Euro Geziehlter Wohnberechtigungsschein 15,00 Euro Ausnahmewohnberechtigungsschein 20,00 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 26.01.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Kleve

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de