Entlastung von der Schülerbeförderung beantragen
Hinweise für Waldbröl
Beschreibung
Hinweise für Waldbröl
Nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) für das Land NRW haben freifahrtberechtigte Schüler*innen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in NRW Anspruch auf Erstattung notwendiger Schülerfahrkosten. Freifahrtberechtigt sind Schüler*innen, deren Schulweg im Primarbereich mehr als 2 km, in der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und in der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt.
Schulweg im Sinne der SchfkVO ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schüler*innen und der nächstgelegenen Schule dieser Schulform oder dem Unterrichtsort (bzw. Praktikumsstelle). Der Höchstbetrag der erstattungsfähigen Fahrkosten liegt bei monatlich 100,00 €. Mit dem Höchstbetrag sind neben den Fahrten zur Schule evtl. erforderlich werdende Fahrten zur Praktikumstelle abgegolten.
Neben öffentlichen Verkehrsmitteln kommt auch eine Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr ("Schulbus") oder mit Privatfahrzeugen der Eltern bzw. Schüler*innen gegen Zahlung einer Wegstreckenentschädigung in Frage. Die Entscheidung über Art und Umfang der Beförderung obliegt dabei dem Schulträger. Ein subjektives Recht auf eine bestimmte Beförderungsart besteht nicht.
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Ansprechpartner
OVAG Oberbergische Verkehrsgesellschaft mbH
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Telefon Festnetz: 02261 9260-0
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Da das Schülerticket auch in der "schulfreien" Zeit genutzt werden kann, erhebt die VRS (bzw. die OVAG) einen Eigenanteil: 7,00 € / Monat für das 1. Kind und von 3,50 €/Monat für das 2. Kind, sofern Freifahrberechtigung vorliegt. Nicht Freifahrberechtigte können ein Ticket als Selbstzahler erwerben.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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