Infektionsschutz Beratung
Hinweise für Heinsberg
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Gemäß § 9 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Land NRW trägt die untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei. Insbesondere durch Aufklärung und Beratung sowie durch die Aufdeckung von Infektionsketten mit dem Ziel ihrer Unterbrechung wirkt sie darauf hin, dass die Verbreitung übertragbarer Krankheiten verhindert wird. Zu den meldepflichtigen Krankheiten nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gehört u.a. die behandlungsbedürftige Tuberkulose. Die Meldeverpflichtung besteht gegenüber dem für den Wohnort der betreffenden Person zuständigen Gesundheitsamt.
Diese Meldepflicht zielt zum einen darauf ab, eine Übertragung der Krankheit auf Dritte durch den Erkrankten zu verhindern. Zum anderen soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass das Gesundheitsamt eine Umgebungsuntersuchung durchführt, um dadurch die Infektionsquelle, also die ansteckungsfähige Tuberkulose, von der die Infektion ausgegangen ist, zu ermitteln.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 15.12.2020
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