Infektionsschutz Beratung

    Infektionsschutz Beratung

    Hinweise für Heinsberg

    Beschreibung

    Hinweise für Heinsberg

    Gemäß § 9 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Land NRW trägt die untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei. Insbesondere durch Aufklärung und Beratung sowie durch die Aufdeckung von Infektionsketten mit dem Ziel ihrer Unterbrechung wirkt sie darauf hin, dass die Verbreitung übertragbarer Krankheiten verhindert wird. Zu den meldepflichtigen Krankheiten nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gehört u.a. die behandlungsbedürftige Tuberkulose. Die Meldeverpflichtung besteht gegenüber dem für den Wohnort der betreffenden Person zuständigen Gesundheitsamt.

    Diese Meldepflicht zielt zum einen darauf ab, eine Übertragung der Krankheit auf Dritte durch den Erkrankten zu verhindern. Zum anderen soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass das Gesundheitsamt eine Umgebungsuntersuchung durchführt, um dadurch die Infektionsquelle, also die ansteckungsfähige Tuberkulose, von der die Infektion ausgegangen ist, zu ermitteln. 

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    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gesundheitsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

    Version

    Technisch geändert am 06.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Heinsberg

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Bearbeitungsdauer

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 15.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de