Infektionsschutz Beratung

    Infektionsschutz Beratung

    Hinweise für Kleve

    Beschreibung

    Hinweise für Kleve

    Tuberkulose ist eine Infektionskrankheit, die durch das Bakterium "Mycobacterium tuberculosis" verursacht wird. In Deutschland gehört die Tuberkulose mittlerweile zu den seltenen Erkrankungen. Weltweit erkranken jedoch jährlich Millionen von Menschen.

    Tuberkulose wird überwiegend von Mensch zu Mensch übertragen. Ist eine Person an einer ansteckungsfähigen offenen Lungentuberkulose erkrankt, kann diese durch Husten oder Niesen kleinste Tröpfchenkerne, in denen sich die Bakterien befinden, in die Umgebung freisetzen. Diese können von Personen in der engeren Umgebung eingeatmet werden und gelangen so anschließend in die Lunge. Die Übertragung setzt im Allgemeinen einen längeren und engen Kontakt zu einem Bakterienausscheider voraus, wie er z.B. in einer Wohngemeinschaft anzunehmen ist.

    Die klinischen Symptome in der Anfangsphase der Erkrankung sind unspezifisch und werden anfangs daher oftmals übersehen. Die häufigsten Beschwerden sind nachfolgend aufgeführt:

    • Husten, z. T. mit Auswurf; in seltenen Fällen blutiger Auswurf
    • Gewichtsverlust
    • Appetitlosigkeit
    • Nachtschweiß
    • Fieber
    • Müdigkeit
    • Stechen in der Brust

    Wird dem Gesundheitsamt gemäß dem Infektionsschutzgesetz eine Tuberkuloseerkrankung gemeldet, nimmt es Kontakt zu dem Patienten auf und ermittelt nach bestimmten Kriterien (u.a. Länge und Intensität des Kontaktes, Grad der Ansteckungsfähigkeit) dessen Kontaktpersonen. Um eine Infektion mit den Tuberkulosebakterien auszuschließen, wird bei diesem Personenkreis i.d.R. acht Wochen nach dem letzten ungeschützten Kontakt zum Erkrankten, eine Umgebungsuntersuchung durchgeführt. Hierzu wird ein Bluttest (IGRA) oder eine Röntgenuntersuchung der Lunge, bei Kindern auch ein "Tuberkulin-Hauttest" durchgeführt.

    Hinweis für Mediziner

    Gemäß Paragraph 6 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz ist die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose meldepflichtig, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt. Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung der Erkrankung oder dem Tod hinaus zu melden, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose erkrankt sind, eine Behandlung verweigern oder abbrechen.

    Außerdem muss nach den Vorschriften des Paragraphen 7 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz der Nachweis von Mycobacterium leprae, Mycobacterium tuberculosis/africanum und Mycobacterium bovis dem Fachdienst Gesundheitswesen gemeldet werden. Meldepflicht besteht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum. Die Meldeformulare finden Sie unter Downloads.

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 15.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

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