Meldepflicht für Hunde
Beschreibung
Hinweise für Herne
Sie halten Hunde oder möchten sich über Hundehaltung informieren? Hier finden Sie Informationen über die besonderen Regelungen des Landeshundegesetzes NRW. Informationen über Ihre Rechte, Pflichten und mehr - von Beißvorfall bis Versicherungspflicht.
Wir unterscheiden hierbei vor allem 4 Kategorien:
- Kleine Hunde
- Große Hunde
- Hunde bestimmter Rassen und
- gefährliche Hunde
Das Gesetz spricht von kleinen Hunden, wenn sie unter 40 cm groß sind und weniger als 20 kg wiegen.
Sobald ein Hund die 40 cm Schulterhöhe oder 20 kg Gewicht erreicht hat, gilt er als großer Hund.
Hunde bestimmter Rasse und gefährliche Hunde sind in der Regel im Landeshundegesetz NRW gelistet. Der Gesetzgeber vermutet bei diesen Hunderassen ein erhöhtes Gefahrenpotential. Beispielsweise haben sie teilweise eine erhöhte Beißkraft oder beißen sich fest.
Hunde bestimmter Rasse (§ 10 LHundG NRW) sind:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Rottweiler
- Tosa Inu
- und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW) sind:
- American Staffordshire Terrier
- Pitbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. (Beispiel: American Bully).
Wichtig:
Gefährliche Hunde dürfen sich nicht verpaaren. Daher sollten sie kastriert werden.
Im Einzelfall kann das Ordnungsamt auf amtstierärztlicher Empfehlung einen Hund als individuell gefährlich einstufen. Dadurch gelten ähnliche Regelungen wie bei einem gefährlichen Hund nach § 3 LHundG NRW.
Für individuell gefährliche Hunde besteht ein Zucht- Kreuzungs- und Handelsverbot.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Erlaubnisantrag (für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen), Sachkundenachweis, Versicherungsnachweis, Führungszeugnis
Formulare
Viele örtliche Ordnungsbehörden halten schriftlich oder elektronisch ausfüllbare Formulare bereit.
Voraussetzungen
- Für die Haltung eines großen Hundes müssen Sie mit der Meldung Ihre Sachkunde nachweisen sowie eine Haftpflichtversicherung und eine Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip (Mikrochip-Nr. angeben).
- Zur Haltung eines Hundes einer bestimmten Rasse müssen Sie darüber hinaus ein Führungszeugnis der Belegart OE oder OB (§ 30 Abs. 5 Bundezentralregistergesetz) vorlegen sowie der Nachweis der ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes.
- Zur Haltung eines gefährlichen Hundes ist darüber hinaus ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachzuweisen. Letzteres ist in der Regel bei Übernahme des Hundes aus dem Tierheim gegeben.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 3, 4, 8, 10 und 11 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW)
§ 1 DVO LHundG NRW
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse ist bereits vor Beginn der Haltung einzureichen. Der Hund darf grundsätzlich erst in den Besitz der Haltungsperson übergehen, wenn dem Antrag entsprochen worden ist.
Die Meldung eines großen Hundes soll unverzüglich nach Haltungsbeginn erfolgen. Wenn Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen, sind diese nachzureichen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Hinweise für Herne
landeshundegesetz@herne.de
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024
Stichwörter
Hinweise für Herne