Meldepflicht für Hunde
Beschreibung
Hinweise für Löhne
"Große Hunde" im Sinne des Landeshundegesetzes NRW sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Auch Hunde, die die genannten Maße, z.B. aufgrund ihres Alters (noch) nicht erreicht haben, unterfallen der Einstufung nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW. Maßgeblich ist, dass die Maße im ausgewachsenen Zustand erreicht werden. Die für die Feststellung erforderlichen Angaben könne z.B. der Fachliteratur oder den Fachinformationen bzw. offiziellen Angaben der jeweiligen FCI-anerkannten Zuchtverbände entnommen werden.
Die Haltung eines derartigen Hundes ist der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich. Diese Erlaubnis ist nur erforderlich für Hunde, die in den §§ 3 und 10 LHundG-NRW gelistet sind, siehe verwandte Dienstleistungen "Haltung eines gefährlichen Hundes" / "Haltung eines Hundes bestimmter Rassen".
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Ansprechpartner
32.1 Ordnungsamt, Gewerbe, Wahlen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 05732 100-9602
E-Mail: ordnungsamt@loehne.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Löhne
- die Bescheinigung eines autorisierten Tierarztes bzw. einer autorisierten Tierärztin,
- eine Kopie einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteverordnung,
- eine Kopie eines Jagdscheins,
- eine Kopie der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz zur Zucht oder Haltung von Hunden oder
- den Nachweis über eine Ausbildung zum Polizeihundeführer bzw. Polizeihundeführerin
Formulare
Viele örtliche Ordnungsbehörden halten schriftlich oder elektronisch ausfüllbare Formulare bereit.
Voraussetzungen
- Für die Haltung eines großen Hundes müssen Sie mit der Meldung Ihre Sachkunde nachweisen sowie eine Haftpflichtversicherung und eine Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip (Mikrochip-Nr. angeben).
- Zur Haltung eines Hundes einer bestimmten Rasse müssen Sie darüber hinaus ein Führungszeugnis der Belegart OE oder OB (§ 30 Abs. 5 Bundezentralregistergesetz) vorlegen sowie der Nachweis der ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes.
- Zur Haltung eines gefährlichen Hundes ist darüber hinaus ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachzuweisen. Letzteres ist in der Regel bei Übernahme des Hundes aus dem Tierheim gegeben.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Löhne
- Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse ist bereits vor Beginn der Haltung einzureichen. Der Hund darf grundsätzlich erst in den Besitz der Haltungsperson übergehen, wenn dem Antrag entsprochen worden ist.
Die Meldung eines großen Hundes soll unverzüglich nach Haltungsbeginn erfolgen. Wenn Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen, sind diese nachzureichen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024
Stichwörter
Hinweise für Löhne