Hundehaltung MeldungOnline erledigen

    Meldepflicht für Hunde

    Hinweise für Lindlar

    Beschreibung

    Hinweise für Lindlar

    Allgemeine Informationen zur An- und Abmeldung

    Soweit Sie oder andere Personen in Ihrem Haushalt einen Hund halten, müssen Sie ihn innerhalb von 2 Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund aus dem Wurf einer von Ihnen gehaltenen Hündin stammt - innerhalb von 2 Wochen, nachdem der Hund 3 Monate alt geworden ist, zur Hundesteuer anmelden.

    Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder verstorben ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde Lindlar weggezogen ist, bei der Gemeinde Lindlar abzumelden. Bei einem Halterwechsel legen Sie uns bitte den Kaufvertrag vor. Sollte Ihr Hund verstorben sein, benötigen wir die Bescheinigung des Tierarztes.

    Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde Lindlar zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

    Die An- und Abmeldung von Hunden können Sie bequem online von Zuhause aus erledigen oder persönlich beim Sachgebiet Steuern, Abfallwirtschaft im Rathaus der Gemeinde Lindlar (Zimmer 307). Kopien der erforderlichen Nachweise können beim Online-Antrag in digitaler Form hochgeladen werden oder in den meisten Fällen im Nachhinein in Papierform eingereicht werden.

    Nach Anmeldung wird eine Hundemarke übersandt, die der Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes sichtbar zu tragen hat.

    Auch Änderungen, wie zum Beispiel ein Umzug innerhalb Lindlars oder die Übernahme eines weiteren Hundes, müssen Sie anzeigen. Dazu reicht eine kurze telefonische Meldung.

    Die An- und Abmeldepflicht gilt auch für Hunde, die nicht von natürlichen Personen oder nicht aus persönlichen Zwecken gehalten werden.

    Hundesteuer

    Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat.

    Nach der Anmeldung erhalten Sie den Hundesteuerbescheid sowie eine Hundemarke postalisch zugeschickt. Die Hundesteuer wird ab dem ersten eines jeden Monats berechnet.

    Die Hundesteuer beträgt pro Jahr in Lindlar:

    • für 1 Hund: 90 Euro
    • für 2 Hunde: 120 Euro je Hund
    • für 3 oder mehr Hunde: 150 Euro je Hund
    • für 1 gefährlichen Hund oder Hunde bestimmter Rassen: 648 Euro je Hund
    • für 2 oder mehr gefährliche Hunde und/oder Hunde bestimmter Rassen: 840 Euro je Hund
    • Hundesteuerersatzmarke 5 Euro 

    Weitere Informationen zu gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen finden Sie im gleichnamigen Abschnitt  weiter unten.

    In besonderen Fällen können Sie eine Steuerermäßigung oder -befreiung beantragen (siehe Abschnitt Steuerbefreiung und Steuerermäßigung).

    Die vollständige Hundesteuersatzung mit allen Informationen können Sie im Bereich "Ortsrecht" auf der Webseite einsehen oder hier direkt herunterladen (Link zum Download der Hundesteuersatzung).

    Große Hunde (§11 LHundG NRW)

    Wenn Sie einen Hund halten, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimeter oder ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm erreicht, müssen Sie zusätzlich folgende Nachweise erbringen:

    Sachkundenachweis

    Das Landeshundegesetz fordert, dass Sie als Halterinnen und Halter von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen oder großen Hunden sachkundig für die Hundehaltung sein müssen. Weitere Informationen finden Sie an folgenden Stellen:

    • Sachkundenachweis für Hundehalterinnen und Hundehalter (gefährlichen Hunden gemäß § 3 Abs. 2 und Abs. 3 (im Einzelfall gefährlichen Hunden) und Hunden bestimmter Rassen gemäß § 10 Abs. 1)
    • Sachkundenachweis für Hunde gemäß § 11 Abs. 3 LHundG NRW (20/40er Hunde)

    Den Fragebogen von der Tierärztekammer Nordrhein zum Sachkundenachweis gemäß § 11 Abs. 3 LHundG NRW (20/40er Hunde) finden Sie  hier.
    Die Lösungsschablone dazu finden Sie  hier.

    Den Sachkundenachweis brauchen Sie nicht zu erbringen, wenn Sie von vornherein als sachkundig gelten. Das ist der Fall, wenn Sie

    • Tierärztin / Tierarzt sowie Inhaberin oder Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundestierärzteordnung sind,
    • Inhaberin oder Inhaber eines Jagdscheines sind oder die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
    • eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b Tierschutzgesetz),
    • Polizeihundeführerin oder -führer sind oder
    • berechtigt sind, nach § 10 Absatz 3 LHundG NRW Sachkundebescheinigungen zu erteilen.

    Haftpflichtversicherungsnachweis

    Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestdeckungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen.

    Nachweis über die Microchipkennzeichnung

    Im Rahmen der Mikrochippung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit der entsprechenden Mikrochipnummer. Diese müssen Sie der Haltungsanzeige beifügen. Wenn Ihr Hund noch nicht gechippt ist, dann muss dies unverzüglich nachgeholt und nachgewiesen werden. Aus dem Tierheim übernommene Hunde sind immer gechippt. Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in das Impfbuch des Hundes einzutragen.

    Zusätzlich müssen Sie die Zuverlässigkeit gemäß §7 LHundG NRW besitzen. Die zuständige Behörde kann die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters begründen.

    Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen

    • vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
    • einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
    • einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz

    rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

    Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die insbesondere

    • gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
    • wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
    • auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.

    Für die Anmeldung eines großen Hundes wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben.

    Bei der Online-Anmeldung können Sie die Gebühr per Giropay, Kreditkarte (Mastercard, VISA) oder PayPal bezahlen

    Im Falle einer persönlichen Anmeldung wird Ihnen ein Kostenbescheid zugestellt.

    Gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen

    Bitte beachten Sie, dass für Gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen unabhängig von Größe und Gewicht eine Haltungserlaubnis beantragt werden muss. Wir empfehlen in jedem Fall, vor der Anschaffung den Antrag auf Haltungserlaubnis zu stellen.

    Für die Haltungserlaubnis fällt eine Gebühr je Aktenlage zwischen 30 Euro und 100 Euro an.

    Zu den "gefährlichen Hunden" gehören entsprechend §3 Abs.2 Landeshundegesetz Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

    Zu den "Hunden bestimmter Rassen" gehören entsprechend §10 Abs.1 Landeshundegesetz Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

    Wie oben bereits aufgelistet, ist für diese Hunde eine erhöhte Steuer zu entrichten.

    Sowohl "gefährliche Hunde" als auch "Hunde bestimmter Rassen", für die eine Ausnahme nach §5 Abs.3 des Landeshundegesetzes erteilt wurde (=Befreiung vom Anlein- und Maulkorbzwang), gelten während der Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung als nicht gefährliche Hunde und werden steuermäßig wie normale Hunde veranlagt.

    Kreuzungen sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nicht vorliegt. Wenn die Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, kann das Tier beschlagnahmt werden

    Außerdem bestehen folgende Pflichten im Zusammenhang mit der Haltung von gefährlichen Hunden bzw. Hunden bestimmter Rassen:

    Körperliche Konstitution

    Beim Ausführen des Hundes müssen Sie in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu führen. Dasselbe gilt auch für eine von Ihnen beauftragte Aufsichtsperson.

    Weitergabe/Überlassung des Hundes

    Sie dürfen Ihren Hund nur an Personen weitergeben, die die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 300 Euro geahndet werden kann. Eine Weitergabe an Privatpersonen ist innerhalb von NRW nicht möglich, da hier das erforderliche öffentliche Interesse fehlt.

    Mitführen der Erlaubnis

    Eine Kopie der Erlaubnis müssen Sie beim Spazierengehen immer mitführen.

    Genereller Maulkorb- und Anleinzwang

    Der Hund darf nur mit Maulkorb (Hunde ab Vollendung des sechsten Lebensmonats) und Leine (maximal 1,5 Meter) ausgeführt werden. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 250 Euro geahndet werden kann. Vom Maulkorb- oder Anleinzwang können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Sie kann Ihnen erteilt werden, wenn Sie und Ihr Hund einen Verhaltenstest erfolgreich absolvieren.

    Gleichzeitiges Führen mehrerer Hunde

    Das gleichzeitige Führen mehrerer gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter Rassen ist nicht zulässig. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungsgeld bis zu 150 Euro geahndet werden kann.

    Einfuhr- und Verbringungsverbot

    Die Einfuhr oder Verbringung eines gefährlichen Hundes nach Deutschland stellt eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Bereits der Versuch ist strafbar (§ 2 Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde).

    Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

    Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßig gewährt. Diese können Sie ebenfalls online oder persönlich im Rathaus beantragen.

    Für eine Steuerbefreiung gilt folgendes:

    (1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Lindlar aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

    (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:

    a) Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden; sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BL, aG oder H besitzen,

    b) Gebrauchshunde, die ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.

    (3) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerbefreiung nach Abs. 2 nicht gewährt.

    Für eine Steuerermäßigung gelten folgende Regelungen:

    (1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für

    a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen, erforderlich sind,

    b) Jagdhunde, von Eigentümern oder Pächtern eines Jagdbezirkes (Jagdausübungsberechtigte nach dem Bundesjagdgesetz - keine Jagdgäste -), sofern diese Inhaber eines Jagdscheines sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,

    c) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt,

    d) Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen,

    e) Hunde, die von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) und SGB XII (Grundsicherung) gehalten werden, jedoch nur für einen Hund."

    (2) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nach Abs. 1 Bst. a bis e nicht gewährt.

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    Version

    Technisch geändert am 07.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Borromäusstraße 1

    51789 Lindlar

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    Formulare

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2024

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